Das erste WM-Spiel mit deutscher Beteiligung wurde gestern angepfiffen und die deutsche Mannschaft hat gleich gut vorgelegt. Spätestens jetzt müssen sich Arbeitgeber allerdings mit der Frage auseinandersetzen, wie sie mit der Fußball WM 2014 umgehen möchten. Denn viele Arbeitnehmer sind fußballbegeistert und möchten die Spiele auf keinen Fall verpassen. Besonders Arbeitnehmer, die in Spät- oder Nachtschicht oder aber in der Gastronomie arbeiten, sind von dem Problem betroffen, beginnt doch ein Großteil der Spiele erst um 18 Uhr sowie rund um Drittel erst ab 22.00 oder 24.00 Uhr. Personal-Wissen.de klärt die wichtigsten Fragen für Arbeitgeber rund um die Fußball WM 2014.

Frage: „Dürfen Arbeitnehmer die Fußball WM 2014 während der Arbeitszeit ansehen?“

Es gibt keinen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer darauf, die Fußballspiele während der Arbeitszeit anzusehen. Dabei ist allerdings zu unterscheiden:

  • Fernsehen: Während der Arbeitszeit ist das Fernsehen grundsätzlich nicht erlaubt, da der Arbeitnehmer dabei nicht konzentriert weiterarbeiten kann. Anders ist dies natürlich, wenn Sie das Fußballschauen erlauben oder gar einen Fernsehraum zur Verfügung stellen möchten. Einen Rechtsanspruch haben Ihre Arbeitnehmer darauf aber nicht.
  • Radio: Solange es die eigene Arbeitsleistung und die der Kollegen nicht beeinträchtigt, ist es erlaubt, die Fußballspiele im Radio zu verfolgen.
  • WM-Stream im Internet: Selbst wenn die private Internetnutzung erlaubt ist, ist die ständige Verfolgung eines Live-Streams im Internet während der Arbeitszeit nicht zulässig. Allerdings kann es erlaubt sein, während der Pausenzeiten einen Blick darauf zu werden.
  • Spielstände im Internet: Mal eben kurz den Spielstand im Internet abzurufen ist erlaubt – vorausgesetzt, Sie als Arbeitgeber geben die private Internetnutzung frei.

Frage: „Haben die Arbeitnehmer Anspruch darauf, für die WM-Spiele frei zu bekommen?“

Besonders bei den Spielen, die erst gegen Mitternacht beginnen, werden Ihre Arbeitnehmer vielleicht Urlaub nehmen möchten. Dabei gelten die gleichen Regeln wie immer: Grundsätzlich können Sie Ihrem Arbeitnehmer den Urlaub nicht verwehren. Sprechen allerdings betriebliche Belange dagegen, beispielsweise Kapazitätsengpässe, können Sie den Urlaub verwehren. Auch wenn bereits mehrere Kollegen WM-Urlaub eingereicht haben und die Verfügbarkeit der Abteilung gefährdet ist, können Sie den Urlaubsantrag unter Umständen ablehnen.

Frage: „Dürfen kranke Arbeitnehmer zum Public Viewing gehen?“

Ist ein Arbeitnehmer krank, so hat er grundsätzlich das Recht, Public Viewing-Veranstaltungen zu besuchen, solange er damit seine Gesundung nicht gefährdet. Dies wäre beispielsweise bei einer Grippeerkrankung der Fall. Nicht erlaubt ist es natürlich, sich krank zu melden, um anschließend zum Fußballschauen zu gehen. Erwischen Sie einen Arbeitnehmer dabei, haben Sie je nach Lage des Falls sogar das Recht, eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Frage: „Alkoholgenuss beim Fußballschauen in der Arbeit – ist das erlaubt?“

Es gibt grundsätzlich kein Alkoholverbot, solange die Konzentration und Leistung der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden. Im Rahmen Ihres Direktionsrechts dürfen Sie aber ein Alkoholverbot aussprechen.

Frage: „Dürfen Mitarbeiter am Arbeitsplatz ein WM-Tippspiel organisieren?“

Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Ihre Arbeitnehmer ein Tippspiel am Arbeitsplatz organisieren, solange sie dies nicht während der Arbeitszeit tun und die Arbeitsleistung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls haben Sie das Recht zur Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung.

Weitere Tipps zur Fußball WM 2014 lesen Sie bei Focus und bei der Huffington Post.