Erneut beschäftigt ein sogenannter Bagatellfall die deutschen Gerichte. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach beschäftigte sich jüngst mit der Frage, ob die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin im Einzelhandel zulässig war, die WM-Fußball-Sammelbilder gestohlen haben soll.
Der Fall: Diebstahl von Sammelbildern
Im vorliegenden Fall hatte eine 36-jährige, langjährige Mitarbeiterin mit verantwortungsvoller Tätigkeit im Einzelhandel Altpapier und Kartons in der Papierpresse des Supermarkts entsorgen wollen. Ein Überwachungsvideo des Bereichs zeigte, dass die Frau einen Karton zunächst eindeutig schüttelte und ihn anschließend in ihren Pkw legte. Der Arbeitgeber bemerkte dieses Verhalten bei der Überwachung des Kamerasystems und sprach die Frau direkt darauf an. Eine Überprüfung des Kartons ergab, dass sich in deren Inneren ein kleinerer Karton mit einer Vielzahl von Fußballsammelbildern befand.
Der Betrieb kaufte diese Sammelbilder für 8 Euro je Karton, um sie an die Kunden ab einem bestimmten Einkaufswert auszugeben. Für den Arbeitgeber stand der versuchte Diebstahl fest. Deshalb sprach er die fristlose Kündigung aus und berief sich auf die nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage (Az. 2 Ca 1442/14, Arbeitsgericht Mönchengladbach).
Gütliche Einigung – aber Ausgang offen
Die Klägerin berief sich darauf, den Karton lediglich zu Archivierungszwecken mitgenommen zu haben. Von dem Inhalt hatte sie keine Kenntnis. Der Arbeitgeber trug vor Gericht vor, dass der Inhalt rund 1,3 kg wog und die Arbeitnehmerin diesen beim Schütteln des Kartons hätte bemerken müssen. In der Güteverhandlung vor wenigen Tagen einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kammer ließ jedoch durchblicken, dass das Ergebnis eines etwaigen Kammertermins ausschließlich davon abhänge, ob die Klägerin vom Inhalt des Kartons Kenntnis hatte oder nicht.
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