Viele Jahre dauerte die Diskussion um die Einführung eines Mindestlohns an. Nun hat der Bundestag einen Gesetzesentwurf für einen deutschlandweiten, branchenübergreifenden Mindestlohn genehmigt und damit die Weichen für eine Einführung ab dem 1. Januar 2015 gestellt. Personal-Wissen.de hat für Sie zusammengefasst, was Sie als Arbeitgeber jetzt zum Mindestlohngesetz (MiLoG) wissen sollten.

Die wichtigsten Eckdaten zum Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz schreibt in § 1 Abs. 1 vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, einen Mindestlohn für seine Arbeit zu erhalten. Dieser soll 8,50 Euro pro Stunde betragen (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Während es in einigen Branchen in Deutschland bereits per Tarifvertrag höhere Mindestlohnvereinbarungen gibt (z. B. Dachdecker 11,50 Euro, Gerüstbauer 10 Euro), profitieren viele Branchen davon, in denen es bisher überhaupt keine oder nur niedrigere Mindestlohnvereinbarungen gibt (z. B. Friseurhandwerk 7,50 Euro).

Ausnahmen vom Mindestlohn

Der Gesetzgeber hat allerdings einige Ausnahmen vom MiLoG geschaffen, sodass es auch das eine oder andere Schlupfloch gibt:

Ausnahme Ausgestaltung
Abweichung nach unten per Tarifvertrag Diese Übergangslösung ist zeitlich begrenzt bis 31.12.2016. Sie gilt nur für Branchen, in denen bereits ein niedrigerer Mindestlohn per Tarifvertrag definiert wurde.
Auszubildende, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss Der Gesetzgeber will verhindern, dass Ausbildungen aufgrund erhöhter Mindestlöhne nicht mehr angeboten werden.
Ehrenamtliche Tätigkeit Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck eines „Ehrenamts“, das häufig unentgeltlich oder nur gegen eine Aufwandsentschädigung ausgeübt wird.
Praktikanten Pflichtpraktika sind vom Mindestlohn ausgenommen. Für andere Praktika muss der Mindestlohn nach drei Monaten bezahlt werden.
Langzeitarbeitslose Bei Langzeitarbeitslosen gem. § 18 SGB III ist es erst nach sechs Monaten notwendig, den Mindestlohn zu bezahlen.
Zeitungszusteller Für diese Branche gilt ein Stufenplan:
ab 2015 6,38 Euro (75 Prozent des Mindestlohns)
ab 2016 7,23 Euro (85 Prozent des Mindestlohns)
ab 2017 8,50 Euro

Zusammensetzung des Mindestlohns

Da der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert hat, wie sich der Mindestlohn pro Stunde zusammensetzt, gehen Experten davon aus, dass ein Großteil der vertraglich vereinbarten Lohnleistungen des Arbeitgebers in den Mindestlohn einzubeziehen ist (Haufe.de berichtete). Dies bedeutet im Umkehrschluss: Auch wenn der reine Stundenlohn deutlich unter dem Mindestlohn liegt, kann dem Gesetz genüge getan sein, wenn der Arbeitnehmer durch zusätzliche Leistungen wie variable Vergütungsanteile oder Leistungszulagen einen durchschnittlichen Bruttostundenlohn von 8,50 Euro erhält. Nicht einbezogen werden jedoch jährlich geleistete Vergütungselemente, beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Deshalb gehen Experten davon aus, dass es in Zukunft immer weniger jährliche Sonderleistungen geben wird, da diese Stück für Stück auf den Stundenlohn umgelegt werden. Dies ist vor allem in Anbetracht dessen relevant, da die Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 MiLoG dazu verpflichtet wurden, den Mindestlohn spätestens am Ende des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats auszuzahlen. Es reicht also z. B. nicht, während des Jahres 7,50 Euro pro Stunde zu bezahlen und den restlichen Betrag, der auf den Mindestlohn fehlt, anderweitig auszugleichen.

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