Es gibt mehrere Fälle, in denen dem Arbeitnehmer nicht den vollen Urlaubsanspruch erwirbt. Dies gilt besonders zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, wenn die Wartefrist noch nicht erfüllt ist, und wenn der Arbeitnehmer während des laufenden Jahres ausscheidet.
Die Wartezeit: Wann der Arbeitnehmer den vollen Urlaub erwirbt
Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt Ihr Arbeitnehmer erst, wenn er sechs Monate lang in Ihrem Unternehmen beschäftigt ist (Wartezeit gemäß § 4 BUrlG).
Beispiel: Ein Arbeitnehmer tritt am 1. März in das Unternehmen ein. Die Wartefrist endet nach sechs Monaten am 31. August. Ab dem 1. September hat der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch und könnte nun auch für längere Zeit am Stück Urlaub in Anspruch nehmen.
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs
Es gibt mehrere Fälle, in denen nur ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs besteht:
Anspruchsgrundlage | Beispiel |
Urlaubsanspruch vor Erfüllung der Wartezeit | Ihr Arbeitnehmer tritt am 1. März ins Unternehmen ein. Er möchte für Juli einen dreiwöchigen Sommerurlaub buchen. Er erfüllt jedoch die Wartezeit noch nicht. |
Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit | Ihr Arbeitnehmer tritt am 1. März ins Unternehmen ein. Zum 30. April kündigt er wieder. |
Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit, in der ersten Hälfte des Kalenderjahres | Ihr Arbeitnehmer tritt am 1. Oktober des Vorjahres ins Unternehmen ein. Die Wartezeit ist am 31. März des Folgejahres vollendet. Zum 30. April kündigen Sie ihm. |
Das Zwölftelungsprinzip besagt, dass der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs hat.
Beispiel 1: Ihr Arbeitnehmer tritt am 1. März ein und kündigt zum 31. Juli. Der volle Urlaubsanspruch betrüge 30 Arbeitstage. Er war volle fünf Monate in Ihrem Unternehmen beschäftigt. Er hat Anspruch auf fünf Zwölftel des Jahresurlaubs: 30 Tage : 12 Monate x 5 Monate = 12,5 Tage
Beispiel 2: Ihr Arbeitnehmer tritt am 15. März ein und kündigt zum 31. Juli. Er erwirbt nur für vier Monate den vollen Urlaubsanspruch: 30 Tage : 12 Monate x 4 Monate = 10 Tage
Voller Urlaubsanspruch beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
Scheidet Ihr Arbeitnehmer ab dem 1. Juli eines Jahres aus, so erwirbt er automatisch den vollen Jahresurlaub. Diesen kann er in Anspruch nehmen oder ihn sich sogar auszahlen lassen, wenn die Möglichkeit hierzu nicht mehr besteht.
Beispiel: Ihr Arbeitnehmer ist am 1. Januar eingetreten und scheidet zum 31. August aus dem Unternehmen aus. Bis August hat er acht volle Beschäftigungsmonate erworben, was nach dem Zwölftelungsprinzip 20 Urlaubstagen entspräche. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. c) BUrlG hat er jedoch den vollen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen erworben und kann diesen beanspruchen.
Rundung von Urlaubstagen
§ 5 Abs. 2 BUrlG bestimmt, dass Urlaubstage ab einem halben Tag aufzurunden sind. Ergeben sich also beispielsweise durch das Zwölftelungsprinzip 12,5 Urlaubstage, so ist auf 13 Tage aufzurunden. Bei 0,1 bis 0,4 Urlaubstagen ist abzurunden. Aus 12,4 Urlaubstagen werden 12 Tage. Die übrigen 0,4 Urlaubstage verfallen jedoch nicht, sondern müssen minuten- bzw. stundengenau abgegolten werden.
Im letzten Teil unserer Serie zum Thema Urlaub werden wir uns noch mit vielen weiteren wichtigen Fragen rund um den Erholungsurlaub auseinandersetzen.
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