Trägt eine Muslimin ein Kopftuch, bekundet sie ihre Zugehörigkeit zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Will sie in der Einrichtung einer christlichen Kirche arbeiten, ist mancher Konflikt vorprogrammiert. Auch das Bundesarbeitsgericht musste sich mit einer solchen Problematik befassen (BAG Urteil v.24.9.2014 – 5 AZR 611/12).

Der Fall der muslimischen Krankenschwester

Im Fall des Bundesarbeitsgerichts ging es darum, dass eine muslimische Arbeitnehmerin in einer Krankenanstalt der Evangelischen Kirche arbeiten wollte. Die Frau war dort seit 1996 als Krankenschwester beschäftigt. Sie befand sich dann bis 2009 in Elternzeit. Grundlage ihrer Einstellung war der Bundesangestelltentarifvertrag in der Fassung der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Fassung. Ergänzend waren die für Dienstverhältnisse der Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen vereinbart.

Nach der Elternzeit war die Frau zunächst arbeitsunfähig. In 2010 wollte sie ihre Tätigkeit wiederaufnehmen und teilte der Arbeitgeberin mit, aus religiösen Gründen auch während der Arbeitszeit ein Kopftuch tragen zu wollen. Die Arbeitgeberseite lehnte dieses Angebot ab und verweigerte die Lohnzahlung. Da sich der Arbeitgeber damit in Annahmeverzug befand, klagte die Frau das Arbeitsentgelt ein.

Kopftuch verstößt gegen Neutralitätspflicht

Die Gerichte entschieden unterschiedlich. Das Arbeitsgericht gab der Klage noch statt. Das Landesarbeitsgericht wies sie hingegen ab. Das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung zurück.

In der Sache verwies das Bundesarbeitsgericht darauf, dass das Tragen eines islamischen Kopftuch die Neutralitätspflicht der Arbeitnehmerin verletze. Diese gelte insbesondere auch in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche. Arbeitnehmer müssten sich neutral verhalten. Ähnlich entschied das BAG bereits im Fall einer muslimischen Lehrerin, die als Kopftuchersatz in der Schule eine Mütze tragen wollte (BAG 2 AZR 499/08).

Eine abschließende Entscheidung war dem BAG jedoch nicht möglich. Es war nämlich noch nicht abschließend geklärt, inwieweit die Einrichtung der beklagten Krankenanstalt tatsächlich der Evangelischen Kirche zugeordnet war. Da die Klägerin nach der Elternzeit arbeitsunfähig war, war auch unklar, ob sie für den Zeitraum, für den sie Lohn forderte, tatsächlich arbeitsfähig war. Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit begründeten sich daraus, dass sie angeboten hatte, ihre Tätigkeit nach Maßgabe eines von ihrem Arzt erstellten Wiedereingliederungsplans wiederaufzunehmen.

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