Die Streiks der Piloten und Lokführer bewegen in diesen Tagen die Gemüter. Manch einer fragt sich, ob sich diese Streiks eigentlich noch im Rahmen des Normalen bewegen, angesichts der vielen tausend Menschen, die in letzter Zeit vergeblich auf ihre Züge und S-Bahnen warteten oder deren Flüge nicht stattfanden.

Tatsache ist: Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes schreibt der Arbeitnehmerschaft das Recht zu, im Rahmen eines Streiks kollektiv die Arbeit niederzulegen, um für ein besseres Einkommen, kürzere Arbeitszeiten oder bessere Arbeitsbedingungen zu kämpfen. Alles muss sich der Arbeitgeber allerdings auch nicht gefallen lassen. Personal-Wissen.de erklärt, wann ein Streik rechtmäßig ist und wie Sie auf rechtmäßige und rechtswidrige Streiks reagieren können.

Wann ein Streik rechtmäßig ist

Damit ein Streik rechtmäßig ist, muss er von der zuständigen Gewerkschaft ausgerufen worden sein. Der zuvor gültige Tarifvertrag muss abgelaufen und die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt worden sein. Weitere Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Streik:

  • In der Urabstimmung müssen sich mindestens 75 Prozent der Mitglieder für einen Streik ausgesprochen haben.
  • Der Fairness halber müssen Notdienste aufrechterhalten und die wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers berücksichtigt werden.
  • Streikbrecher dürfen in ihrer Arbeit nicht behindert werden.
  • Der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein.
  • Der Arbeitsvertrag der streikenden Arbeitnehmer muss sich auf den Tarifvertrag beziehen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere wenn keine Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat, liegt ein wilder Streik vor. Auch sogenannte Sympathiestreiks, bei denen eine benachbarte Gewerkschaft durch einen Streik unterstützt wird, sind aufgrund der sogenannten Friedensphase nicht erlaubt. Während der Friedensphase (= Laufzeit des Tarifvertrags und Zeit der Tarifverhandlung) sind Streiks grundsätzlich unzulässig.

Rechtswidrige Streiks: Verletzung des Arbeitsvertrags

Streiken Ihre Arbeitnehmer, obwohl keine Gewerkschaft dazu aufgerufen hat, verstoßen sie gegen ihre Arbeitspflicht und damit gegen ihre Hauptflicht aus dem Arbeitsvertrag. Dies kommt einer Arbeitsverweigerung gleich, die Sie mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen belegen können. Sie dürfen in diesem Fall zum einen die Vergütung einbehalten, zum anderen aber auch die disziplinarischen Maßnahmen der Abmahnung und Kündigung ausschöpfen. Sollten die Arbeitnehmer ihre Arbeit auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht wieder aufnehmen, kann sogar eine außerordentliche Kündigung Bestand haben.

Wurde ein rechtswidriger Streik von der Gewerkschaft ausgerufen, so können Sie unter Umständen gerichtlich sogar Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Gewerkschaft und/oder die Arbeitnehmer geltend machen.

Reaktion auf einen rechtmäßigen Streik

Grundsätzlich steht Ihnen als Arbeitgeber als Gegenstück zum Streik die „Aussperrung“ zur Verfügung. Sie können damit arbeitswillige Arbeitnehmer von der Arbeit „aussperren“. Dadurch ruht das Arbeitsverhältnis ähnlich wie beim Streik: Ihr Arbeitnehmer ist von der Arbeitspflicht befreit, Sie hingegen von der Lohnzahlungspflicht. In der Praxis wenden dieses Arbeitskampfmittel allerdings nur sehr wenige Arbeitgeber an, da es dabei einige rechtliche Schwierigkeiten geben kann.

Davon abgesehen gibt es aber natürlich sehr viele unterschiedliche Möglichkeiten, auf einen Streik zu reagieren, je nach individueller Situation:

  • Sie dürfen keinem Streikenden kündigen, weil er an einem Streik teilnimmt, solange dieser rechtmäßig ist.
  • Sie können streikenden Arbeitnehmern Streikbruchprämien zahlen, um sie dazu zu bewegen, die Arbeit wieder aufzunehmen.
  • Das ausfallende Personal darf durch neu eingestellte Mitarbeiter, Aushilfen oder Leiharbeitnehmer ersetzt werden.
  • Sie können sogenannte Streikbrecher, also Arbeitnehmer, die während des Streiks arbeiten möchten, an ihrem eigenen oder an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen und so einen Notdienst erhalten.
  • Die Anordnung von Rationalisierungsmaßnahmen kann eine sinnvolle Option sein.
  • Sie können in den betreffenden Unternehmensbereichen Mehrarbeit anordnen oder Kurzarbeit einführen.

Im Endeffekt hilft aber immer nur eines, um die Streiks dauerhaft zu beenden: Sie müssen ebenso wie die Arbeitnehmer an den Verhandlungstisch zurückkehren und eine einvernehmliche Lösung finden.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema bei Zeit.de und bei der Stuttgarter Zeitung.