Damit gemäß § 138 BGB ein sittenwidriger Lohnwucher vorliegt, muss eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers vorliegen. Außerdem ist vom Lohnwucher auszugehen, wenn ein Verdienst vereinbart wird, der mindestens 50 Prozent weniger als die übliche Vergütung beträgt. In einem aktuell vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg abgeurteilten Fall ging es um die Frage, wann Lohnwucher vorliegt.
Der Fall: Stundenlohn von weniger als 2 Euro
Ein Rechtsanwalt beschäftigte zwei Hartz IV-Empfänger, die Leistungen nach dem SGB II bezogen. Sie übernahmen allgemeine Bürohilfstätigkeiten. Hierfür erhielten sie ein monatliches Entgelt von 100 Euro pro Monat. In Anbetracht der hierfür zu leistenden Arbeitszeit ergab sich ein Stundenlohn von nicht einmal 2 Euro.
Die zwei für die Beschäftigten zuständigen Jobcenter witterten einen Lohnwucher und reichten Klage ein. Sie machten weitere Lohnansprüche geltend und bezogen sich dabei auf die Sittenwidrigkeit der Lohnvereinbarung. Sie beantragten beim Gericht, dass der Rechtsanwalt die übliche Vergütung zahlen müsse. Vor dem Arbeitsgericht waren die Kläger bereits gescheitert. Der Fall wurde nun vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt.
Die Entscheidung: Lohnwucher lag vor
Die Richter des Landesarbeitsgerichts folgten der Auffassung der Jobcenter und stellten den Lohnwucher fest (Urteil vom 7. November 2014, Az. 6 Sa 1148/14, 6 Sa 1149/14). In ihrer Urteilsbegründung führten sie aus, dass im vorliegenden Fall ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Vergütung und der geforderten Leistung der Arbeitnehmer bestand. Die Richter unterstellten die verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers, da dieser durch die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Vorteil erlangte. Schließlich hätte er ohne die zwei Arbeitnehmer dieselben Arbeiten durch seine (teureren) festangestellten Mitarbeiter erledigen lassen müssen. Der Rechtsanwalt hatte zur Erklärung eingewandt, den Arbeitnehmern lediglich die Möglichkeit eines Hinzuverdienstes einzuräumen. Dies ließen die Richter jedoch nicht gelten.
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