Dies ist Teil 3 von 4 der Serie Schwerbehinderte

Schwerbehinderte können natürlich ebenso wie andere Mitarbeiter gekündigt werden, wenn sie gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Allerdings haben Sie in diesem Fall deutlich mehr Formalien zu berücksichtigen, um eine rechtswirksame Kündigung aussprechen zu können.

Die Kündigungsfrist: Nicht kürzer als vier Wochen

§ 86 SGB IX bestimmt, dass die Kündigungsfrist bei einem Schwerbehinderten nicht kürzer als vier Wochen sein kann. Dies bezieht sich auf die ordentliche Kündigung, da bei einer außerordentlichen Kündigung ohnehin keine Kündigungsfrist eingehalten wird – egal ob schwerbehindert oder nicht.

Zustimmung des Integrationsamts

Der besondere Kündigungsschutz der Schwerbehinderten ergibt sich unter anderem aus § 85 SGB IX. Hier heißt es, dass Sie sich vorher die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes einholen müssen, ehe Sie einen schwerbehinderten Menschen kündigen können. Gemäß § 87 Abs. 1 SGB IX beantragen Sie die Kündigung stets schriftlich. Dabei müssen Sie neben den Personalangaben und den Gründen für die Kündigung vor allem auch konkret und ausdrücklich einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung formulieren.

Ab dem Eingang des Antrags geschieht im Hintergrund Folgendes:

  • Anhörung des schwerbehinderten Mitarbeiters schriftlich oder bei Bedarf auch mündlich (§ 87 Abs. 2 SGB IX)
  • Einholung von Stellungnahmen des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung und der Agentur für Arbeit
  • Beurteilung der Vermittelbarkeit des schwerbehinderten Mitarbeiters

Das Integrationsamt muss versuchen, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 87 Abs. 3 SGB IX). Ist dies jedoch nicht möglich, so entscheidet es. Für diese Entscheidung gibt es wiederum verbindliche Fristen. Sie haben ein Anrecht darauf, dass Ihr Antrag auf Kündigung eines Schwerbehinderten binnen eines Monats getroffen wird (§ 88 Abs. 1 SGB IX). Handelt es sich um eine fristlose Kündigung, so verkürzt sich die Frist auf nur zwei Wochen. Entscheidet sich das Integrationsamt nicht innerhalb dieser zwei Wochen, gilt die Zustimmung als erteilt.

Sobald Ihnen das Ergebnis der Anhörung des Integrationsamts vorliegt, bleibt Ihnen nur noch ein Monat, um die Kündigung auszusprechen. Eine außerordentliche Kündigung ist sogar unverzüglich auszusprechen. Sobald Sie das Ergebnis der Abstimmung telefonisch abgefragt haben – Sie müssen in diesem Fall nicht auf den schriftlichen Bescheid warten – müssen Sie die Kündigung aussprechen (§ 91 Abs. 5 SGB IX).

Die Rolle von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

Selbstverständlich spielt auch der Betriebsrat und in diesem Zusammenhang die Schwerbehindertenvertretung eine große Rolle. Wie bei jeder Kündigung müssen Sie den Betriebsrat vor der Kündigung anhören (§ 102 BetrVG). Zusätzlich sind Sie verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung umfassend zu informieren und anzuhören (§ 95 Abs. 2 SGB IX).

Hier sind allerdings zwei unterschiedliche Rechtslagen zu unterscheiden: Wird der Betriebsrat nicht wirksam oder überhaupt nicht angehört, ist die Kündigung des Schwerbehinderten automatisch unwirksam. Vergessen Sie hingegen, die Schwerbehindertenvertretung anzuhören, ändert dies an der Wirksamkeit der Kündigung nichts. Allerdings können Sie aufgrund dieser Ordnungswidrigkeit nachträglich zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 Euro verpflichtet werden (§ 156 SGB IX).