Der Mindestlohn sorgt auch einige Monate nach seiner Einführung für rechtliche Unklarheiten, die von den Arbeitsgerichten zu klären sind. So mancher Arbeitgeber ist nicht bereit, sich an die Vorgaben des Gesetzgebers gehalten, so geschehen im Fall eines Hausmeisters in Berlin, der von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn einforderte und dafür mit der Kündigung „belohnt“ wurde.

Der Fall: Hausmeister fordert gesetzlichen Mindestlohn bei gleicher Arbeitszeit

Ein Hausmeister in Berlin verdiente bisher 315 Euro pro Monat bei 14 Arbeitsstunden pro Woche. Das dadurch erzielte Einkommen lag bei umgerechnet 5,19 Euro pro Stunde, also deutlich unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Anstatt dem Hausmeister ab Januar 2015 den von ihm geforderten Stundenlohn von 8,50 Euro zu bezahlen, schlug der Arbeitgeber einen Kompromiss vor. Das Gehalt sollte auf 325 Euro angehoben und die Arbeitszeit gleichzeitig auf 32 Stunden pro Monat gesenkt werden. Dies hätte einem Stundenlohn von 10,15 Euro entsprochen. Nachdem der Hausmeister dies ablehnte, wurde er vom Arbeitgeber entlassen. Gegen diese Entlassung zog der Hausmeister vor das Arbeitsgericht Berlin.

Die Entscheidung: Kündigung ist wegen des Maßregelungsverbots unwirksam

Das AG Berlin bestätigte die Rechtsauffassung des Klägers und begründete dies damit, dass der Hausmeister in zulässiger Weise auf die Bezahlung des Mindestlohns bei unveränderten Arbeitszeiten bestanden habe. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung wurde vom Gericht als Maßregelung gemäß § 612a BGB gewertet, womit die Kündigung automatisch unwirksam wurde. Das Maßregelungsverbot besagt, dass Arbeitnehmern nicht deshalb gekündigt werden darf, weil sie in zulässiger Weise ihr Recht ausüben. Dazu gehört unter anderem das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts oder eben die Forderung der Bezahlung des gesetzlichen Mindestlohns.

Durch das Urteil des AG Berlin (Urteil vom 17. April 2015, Az. 28 Ca 2405/15) hat der Hausmeister das Recht auf Wiedereinstellung und Bezahlung des Mindestlohns bei unveränderten Arbeitszeiten. Dem Arbeitgeber bleibt als einzige Alternative eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der entsprechenden Fristen.

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