Wer bei einem Konkurrenzunternehmen des eigenen Arbeitgebers tätig wird, muss damit rechnen, dass ihm fristlos gekündigt wird.

Vertragsverletzung durch Konkurrenztätigkeit

Der betreffende Mitarbeiter arbeitete als Bereichsleiter in einem Sicherheitsunternehmen und jobbte nebenbei regelmäßig für ein Konkurrenzunternehmen. Durch die Verletzung der nebenvertraglichen Pflichten erhielt er die fristlose Kündigung und klagte vor dem Arbeitsgericht.

Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Zwar verglichen sich Arbeitgeber und -nehmer miteinander und beendeten das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung, doch die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine 12-wöchige Sperrfrist. Vor dem Hessischen LSG bekam sie Recht. Unter dem Aktenzeichen L9 AL 91/08 entschied das LSG, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Konkurrenztätigkeit verletzt und die Kündigung selbst herbeigeführt hätte. Demzufolge sei eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ebenso gerechtfertigt, wie eine fristlose Kündigung.

Weitere Informationen zu gerechtfertigten fristlosen Kündigungen finden Sie unter Gründerszene, Arbeitsrecht.org oder Schmerzensgeld24.de.