Mit ungenauen Aussagen im Arbeitsvertrag musste sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im vergangenen Jahr befassen.

13. Monatsgehalt – Ja oder Nein

Im betreffenden Fall ging es um einen Arbeitsvertrag, in dem ein 13. Monatsgehalt vereinbart wurde. Allerdings wurde ebenfalls vereinbart, dass dieses 13. Gehalt wieder zurück gezahlt werden müsse, wenn das Arbeitsverhältnis binnen drei Monaten nach Auszahlung aufgelöst wird, und zwar aus Gründen, die vom Arbeitnehmer zu vertreten sind. Die Arbeitnehmerin kündigte ihren Arbeitsvertrag zum 31.12. Daraufhin verlangte der Arbeitgeber die Zahlung des 13. Monatsgehalts zurück.

Schwammige Formulierung geht zu Lasten des Arbeitgebers

Die Sache landete schlussendlich vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, das unter dem Aktenzeichen 7 Sa 1628/08 entschied. Demnach war die Klausel im Arbeitsvertrag unklar ausformuliert. Es sei nicht ersichtlich, ob eine Eigenkündigung das Verschulden des Arbeitnehmers  oder ob die Auflösung wegen vertragswidrigen Verhaltens gemeint sei. Schwammige Aussagen im Arbeitsvertrag gehen dem Gericht zufolge deshalb immer zu Lasten des Arbeitgebers.

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