Mit der Frage, wann ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Teilzeit-Beschäftigung besteht, musste sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg beschäftigen.

Elternzeit und Teilzeit

Im besagten Fall teilte eine Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber mit, sie werde nach Beendigung des Mutterschutzes drei Jahre Erziehungszeit nehmen. Der Arbeitgeber stimmte dem zu und stellte für diese Zeit eine Vertretung ein. Allerdings wollte die Arbeitnehmerin plötzlich innerhalb des Erziehungsurlaubs wieder eine Teilzeit-Beschäftigung ausüben, was der Arbeitgeber ablehnte. Daraufhin klagte die Frau.

Gericht entscheidet zugunsten des Arbeitgebers

Das LAG Baden-Württemberg hat unter dem Aktenzeichen 3 Sa 44/03 zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Ein Anspruch auf Teilzeit-Beschäftigung besteht nur dann, wenn die Arbeitszeit verkürzt wird, nicht jedoch bei einer Erhöhung der Arbeitszeit, wie im vorliegenden Fall.

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