Mit der Frage, inwieweit ein vorgefertigter Klageverzichts-Passus im Kündigungsschreiben rechtens ist, musste sich das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 722/06 befassen.

Kündigung unterschrieben – Passus unterschrieben

Im besagten Fall kündigte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ordentlich. In der Kündigung enthalten war der Wortlaut: „Kündigung akzeptiert und mittels Unterschrift bestätigt, auf Klage wird verzichtet“. Der Arbeitnehmer unterschrieb die Kündigung und den Passus über den Klageverzicht, klagte anschließend aber dennoch gegen seinen Arbeitgeber.

Kein Klageverzicht ohne Gegenleistung

Während der Arbeitgeber auf seiner Meinung beharrte, dass der Arbeitnehmer unterzeichnet hätte und damit nicht hätte klagen dürfen, sahen die Richter dies anders. Ein Kündigungsverzicht, bei dem keine Gegenleistung, etwa in Form einer Abfindung, angeboten werde, sei nicht rechtens. Insbesondere nicht als Passus im Kündigungsschreiben, das zu unterschreiben der Arbeitnehmer ja oftmals richtiggehend genötigt wird.

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