Die Anfahrt und Rückfahrt von Außendienstmitarbeitern, die keine feste Arbeitsstätte haben, gelten als Arbeitszeit. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Der Fall: Arbeitgeber wertete Anfahrtszeiten seiner Außendienstmitarbeiter nicht als Arbeitszeit

Die Kläger arbeiten als Techniker bei einem spanischen Unternehmen für Sicherheitssysteme im Außendienst. Es ist ihre Aufgabe, die Systeme in den Räumlichkeiten der Kunden zu installieren und zu warten. Seit der Auflösung der Regionalbüros besteht kein fixer Beschäftigungsort mehr. Jeder Techniker erhält vorab von der Zentrale einen Fahrplan, welcher die Kundentermine für den nächsten Tag beinhaltet. Die zugewiesenen Einsatzgebiete erstrecken sich teilweise auf mehrere Provinzen, sodass die Anfahrtswege bis zu drei Stunden beanspruchen können.

Der Arbeitgeber qualifizierte sowohl die tägliche Anfahrtszeit vom Wohnsitz der Techniker zum ersten Kundentermin als auch die Rückfahrzeit vom letzten Kundentermin als Ruhezeit. Er rechnete lediglich die Tätigkeitszeiten bei den Kunden und die Fahrzeiten zwischen den einzelnen Kundenterminen als Arbeitszeit an.

Das Urteil: Anfahrt ist als Tätigkeit des Arbeitnehmers zu werten

Die Techniker setzten sich mit einer Klage zur Wehr. Das angerufene spanische Gericht wandte sich bezüglich der Auslegung des Begriffes „Arbeitszeit“ im Sinne der „EU-Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“ an den Europäischen Gerichtshof.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 10. September 2015 (Az. C-266/14), dass die Fahrzeit zum ersten Kundentermin des Arbeitstages und die Heimfahrt vom letzten Kunden zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers als Arbeitszeit zu werten sei. Er führte aus, dass jene Mitarbeiter, welche keinen fixen Arbeitsort haben, während der gesamten Fahrzeit ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen und in diesem Zeitraum den Weisungen des Arbeitgebers unterliegen. Diese Arbeitswege seien zudem unabdingbare Voraussetzung, um die eigentlichen Dienstleistungen beim Kunden erbringen zu können.