Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung möglich sei, wenn Mitarbeiter schwarz arbeiten.

Dem Detektiv auf den Leim gegangen

Im besagten Fall ging es um einen Mitarbeiter, der bereits seit 20 Jahren im Unternehmen tätig war. Er erhielt die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung. Während der Kündigungsfrist ließ er sich vom Arzt krankschreiben. Gleichzeitig bot er seine Hilfe beim Innenausbau eines Hauses an, gegen Bezahlung. Dumm war nur, dass es sich bei dem potenziellen Auftraggeber um einen vom Arbeitgeber beauftragten Detektiv handelte. Der Arbeitgeber reichte daraufhin eine fristlose Kündigung ein, gegen die der Arbeitnehmer Klage erhob.

Keine Schwarzarbeit geduldet

Das Landesarbeitsgericht Hessen gab dem Arbeitgeber unter dem Aktenzeichen 6 SA 1593/08 jedoch Recht. In dem Moment, in dem der Mitarbeiter trotz Krankschreibung seine Arbeitsleistung anbiete, sei das Vertrauensverhältnis gestört. Zudem war das Arbeitsverhältnis ohnehin bereits beendet worden, die fristlose Kündigung kam durch das Fehlverhalten zustande.

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