Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte die Frage zu klären, wann eine Kündigung wirksam ist.

Bei Kündigung war Unterschrift strittig

Im besagten Fall sprach der Arbeitgeber eine Kündigung aus, diese erfolgte schriftlich. Der Arbeitnehmer war jedoch der Meinung, dass die Kündigung nicht eigenhändig vom Arbeitgeber unterschrieben worden sei und reichte Kündigungsschutzklage ein. Nachdem das Arbeitsgericht Hanau seine Klage abgewiesen hatte, legte er Berufung ein.

Kündigung ohne eigenhändige Unterschrift unwirksam

Der Fall wurde erneut vor dem Landesarbeitsgericht Hessen verhandelt. Mit Datum vom 26.10.2007 erging folgendes Urteil (Az. 10 Sa 961/06): Eine Kündigung ist grundsätzlich vom Geschäftsführer eigenhändig zu unterschreiben. Ein Unterschriftsstempel oder eine Computerunterschrift reichen nicht aus. Liegt keine eigenhändige Unterschrift vor, wird die Kündigung als unwirksam angesehen, wie es im besagten Fall war.

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