Wer während der Arbeitszeit bei Amazon einkauft, nach Herzenslust chattet oder nach seinen Ebay-Verkäufen schaut, spielt mit seinem Job: Der Arbeitgeber darf wegen der privaten Internetnutzung kündigen.

Auswertung des Browserverlaufs – ohne Zustimmung des Arbeitnehmers

Dem Arbeitgeber ist es erlaubt, ohne Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters dessen Browserverlauf zu kontrollieren. Laut einem aktuellen Entscheid des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist diese Art der Datenverwertung zulässig, wenn dem Arbeitgeber keine andere Möglichkeit bleibt, Art und Umfang der unerlaubten Internetnutzung zu dokumentieren, so das Berliner Gericht (Az. 5 Sa 657/15).

Kündigungsgrund: Private Netznutzung an fünf von 30 Werktagen

Im aktuell vorliegenden Fall hatte die Geschäftsführung des Unternehmens, in dem der Gekündigte angestellt war, den Browserverlauf ohne vorheriges Fragen um Erlaubnis geprüft und dem Arbeitnehmer sofort gekündigt. Kündigungsgrund war die private Nutzung des Internetzugangs an fünf von 30 Werktagen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt diese Kündigung für rechtens.

Personenbezogene Daten nicht in jedem Fall geschützt

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich beim Browserverlauf zwar einerseits um personenbezogene Daten handeln würde, in deren Kontrolle der betroffene Mitarbeiter nicht eingewilligt hatte. Dennoch sei in diesem Fall die Kontrolle zulässig, da der Arbeitgeber kein anderes Mittel zur Hand gehabt hätte, dem Missbrauch auf die Spur zu kommen.

Revision ans Bundesarbeitsgericht

Das Arbeitsgericht hat die Revision ans Bundesarbeitsgericht zugelassen. Dieses höchste Gericht für Fragen des Arbeitsrechts hatte 2013 entschieden, dass unrechtmäßig ermittelte Beweise gleichwohl wie im Strafrecht nicht gegen Arbeitnehmer verwendet werden dürfen. Allerdings könnte zum jetzigen Zeitpunkt auch an diesem Gericht die Einschränkung greifen, dass ein Verhalten wie im vorliegenden Fall seitens des Chefs legitim ist, wenn keine andere Möglichkeit zur Beweisfindung vorhanden ist.

Private und dienstliche Nutzung schwer trennbar

Je nach Art des Jobs lassen sich die private und dienstliche Nutzung des Internets am Arbeitsplatz unter Umständen nur schwer trennen. Rechtsanwälte raten deswegen oftmals dazu, beispielsweise private E-Mails als solche zu kennzeichnen – sie dürfen dann vom Arbeitgeber nicht gelesen werden, auch wenn sie sich auf dem beruflich genutzten PC befinden. Gilt jedoch bereits bei Eintritt ins betreffende Unternehmens ein striktes privates Nutzungsverbot fürs World Wide Web, sieht die Lage allerdings anders aus, denn: Es ist entscheidend, ob die Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses und E-Mail-Systems für die private Nutzung gestattet sind. Wird dies nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber erlaubt, etwa durch eine Klausel im Arbeitsvertrag, eine dienstliche Vereinbarung oder Ähnliches, gilt sie im Zweifelsfall als verboten. Dann kann der Chef schnüffeln, wenn der Verdacht eines Verstoßes besteht – in dem Fall gelten dieselben Regeln wie bei Akten, Briefen oder einem Telefax.

Im Zweifelsfall: Fachlichen Rat einholen

Wie man all dem entnehmen kann, ist eine persönliche Verhaltensrichtlinie in Bezug auf die private Internetnutzung am Arbeitsplatz schwierig. Wer hier verunsichert ist, sollte am besten einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, vorzugsweise eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Mit ihr oder ihm sollte man seine persönliche Situation am Arbeitsplatz besprechen, um in Bezug auf das eigene Verhalten auf der sicheren Seite zu sein. Es empfiehlt sich, sich die private Nutzung schriftlich vom Arbeitgeber erlauben zu lassen – oder sich bei ihr auf den privaten PC zu beschränken.