Wenn ein Mitarbeiter eines Ordnungsamtes während seiner Arbeit Vergünstigungen annimmt, kann ihn das den Job kosten. Das musste kürzlich ein Mitarbeiter aus Krefeld feststellen.

Der Fall: Bestechlicher Mitarbeiter des Ordnungsamtes

Im Herbst des Jahres 2013 wurde einem Mitarbeiter des Krefelder Ordnungsamtes fristlos gekündigt. Hilfsweise schob der Arbeitgeber im November 2013 sogar noch eine ordentliche Kündigung hinterher. Die Begründung für die Kündigung: Bestechlichkeit. Der Mitarbeiter soll von Imbissbudenbetreibern günstige Verpflegung erhalten haben, unter der Bedingung, dass er im Gegenzug Ordnungswidrigkeiten in der Umgebung des Imbisses „übersieht“. Der Mitarbeiter wies die Vorwürfe zurück und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das Urteil: Vorteilsnahme rechtfertigt nicht zwingend fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht in Krefeld hat die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Zwar könne Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes wegen Vorteilsnahme fristlos gekündigt werden und sie können sich durch die Vorteilsnahme auch strafbar machen. Doch das sei hier nicht bewiesen. Zwar sei festgestellt worden, dass der Mitarbeiter günstiges Essen erhielt, eine Vereinbarung einer Gegenleistung (Falschparker „übersehen“) sei jedoch nicht nachgewiesen worden.

Auch als fristlose Verdachtskündigung sei die Kündigung nicht gerechtfertigt. Der Verdacht auf eine strafbare Handlung könne zwar reichen, dafür sei aber notwendig, dass es sich dabei um einen dringenden Verdacht handeln würde. Das heißt, es hätte eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, dass der Arbeitnehmer die Tat begangen habe. Davon könne jedoch im Imbiss-Fall keine Rede sein.

Jedoch könne eine ordentliche Kündigung durchaus wirksam sein. Durch die Annahme der vergünstigten Speisen habe der Mitarbeiter gegen seine Pflichten aus dem Dienstvertrag verstoßen. Eine Abmahnung vor der Kündigung sei nicht nötig gewesen, denn der Mitarbeiter habe nicht erwarten dürfen, dass sein Verhalten geduldet werden würde. Ordnungsamtsbedienstete müssten sich als Personen ansehen lassen, die sich im Dienst stets korrekt verhalten. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Der Kläger muss sich daher nun einen anderen Arbeitsplatz suchen (Urteil des ArbG Krefeld vom 18. September 2015, Az. 2 Ca 1992/13).