Wer an seinem Arbeitsplatz privat im Internet surft, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Browserverlauf auswerten lässt und kündigt. Diese Praxis geht konform mit dem Bundesdatenschutzgesetz, wie jetzt das LAG Berlin-Brandenburg entschied.

Der Fall: Privates Surfen am Arbeitsplatz

In dem vorliegenden Fall hatte ein Angestellter eines Unternehmens seinen Arbeitsrechner und insbesondere die Internetverbindung zu privaten Zwecken benutzt. Diese Art der Nutzung war dem Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen und maximal während der Pausen erlaubt. Der Vorgesetzte erlangte Hinweise, die darauf schließen ließen, dass der Arbeitnehmer seinen dienstlichen Rechner über dieses Maß hinaus für privates Surfen nutzte. Daraufhin begann er, den Browserverlauf des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dessen Zustimmung einzuholen.

Auf Basis der so gewonnenen Informationen kündigte er seinem Mitarbeiter fristlos. Als Begründung nannte er die festgestellte Privatnutzung, die an insgesamt fünf Tagen binnen eines Zeitraums von 30 Arbeitstagen erfolgte. Dies sei ein wichtiger Grund im Sinne des Arbeitsrechts, denn die unerlaubte Nutzung des Rechners zu privaten Zwecken müsse er als Arbeitgeber nicht hinnehmen. Der Arbeitnehmer reichte gegen diese Kündigung Klage ein, mit der er vor dem zuständigen Arbeitsgericht scheiterte.

Das Urteil: Privates Surfen rechtfertigt Kündigung

Das Landesarbeitsgericht in Berlin-Brandenburg stimmte dem Arbeitgeber zu und hat der fristlosen Kündigung stattgegeben (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016, Az. 5 Sa 657/15). Denn in der Tat rechtfertige das unerlaubte Surfen im Internet mit dem Dienstrechner auch nach Abwägung der Interessen des Chefs mit denjenigen des Angestellten die sofortige Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Im Hinblick auf den Browserverlauf liege kein Beweisverwertungsverbot vor, welches hier zu Lasten des Vorgesetzten ginge. Es handele sich zwar um personenbezogene Daten, zu deren Verwertung die Zustimmung seitens des Arbeitnehmers nicht erteilt wurde. Die Verwertung sei jedoch statthaft, da das Bundesdatenschutzgesetz die Verwertung des Browserverlaufs auch ohne Einwilligung erlaube, wenn dem Arbeitgeber keine andere Möglichkeit eröffnet war, den Umfang der verbotenen Internetnutzung zu beweisen. Das sei hier der Fall gewesen.