Darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen eines Hass-Posts in einem sozialen Netzwerk, der keinen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis hat, entlassen? Grundsätzlich ist der Mitarbeiter auch in seiner Freizeit gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, ruf- und geschäftsschädigende Äußerungen zu unterlassen. Hetzerische oder beleidigende Postings gegen Dritte können den Ruf des Arbeitgebers beeinträchtigen, sofern sich der Poster als Mitarbeiter zu erkennen gibt. Der Arbeitgeber steht allerdings in der Pflicht, vor einer Kündigung sein Beendigungsinteresse gegen das Bestandsschutzinteresse seines Mitarbeiters abzuwägen. Diese Abwägung musste das Arbeitsgericht Mannheim in einem Fall von Flüchtlingshetze auf Facebook vornehmen.

Der Fall: DB Regio kündigt Zugführer wegen Auschwitz-Posts

Angeblich sollte es Satire sein. Ein 37-jähriger polnischer Zugführer der DB Regio postete auf seiner Facebook-Seite ein Bild, das das Eingangsportal des Konzentrationslagers Auschwitz mit seiner Aufschrift „Arbeit macht frei“ zeigte. Darunter schrieb er: „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme.“ Auf seiner Facebook-Seite gab sich der Mann als Mitarbeiter von DB Regio zu erkennen und posierte in Uniform vor einem Zug seiner Arbeitgeberin. Diese fand den Auschwitz-Post alles andere als lustig und löste das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Gegen die Kündigung erhob der Zugführer Klage.

Die Entscheidung: Kündigung unwirksam, da unverhältnismäßig

Das Arbeitsgericht Mannheim hat nun entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist (Urteil vom 19. Februar 2016, Az. 6 Ca 190/15). DB Regio muss den Mitarbeiter weiterbeschäftigen.

Dabei verharmlost das Gericht das Verhalten des Arbeitnehmers keineswegs. Die vom historischen Hintergrund losgelöste Nutzung des Eingangsportals von Auschwitz beziehungsweise der Aufschrift „Arbeit macht frei“ überschreite ein Tabu. Im Zusammenhang mit Flüchtlingen mute sie überdies menschenverachtend an. Satire vermögen die Richter im fraglichen Facebook-Post nicht auszumachen. Bild und Text seien daher nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst und potenziell ruf- und geschäftsschädigend für die Arbeitgeberin.

Obwohl das Arbeitsgericht eine Pflichtverletzung des Zugführers gegenüber DB Regio anerkennt, hält es sowohl eine fristlose als auch eine ordentliche Kündigung für unverhältnismäßig. Ausschlaggebend ist, dass der fehlbare Mitarbeiter während des 14-jährigen Arbeitsverhältnisses bisher nie Anlass zu Beanstandungen gab. Außerdem entschuldigte er sich gegenüber seiner Arbeitgeberin und löschte das fragliche Posting umgehend. Er machte geltend, es habe sich um eine unüberlegte Tat gehandelt. Die Richter glauben ihm, forderten ihn allerdings auf, zukünftig in sozialen Medien sensibler zu handeln.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die DB Regio GmbH kann dagegen vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Berufung einlegen.