Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) fördert seit seiner Einführung im Jahr 1996 die beruflichen Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen von Fach- und Führungskräften auf Meisterebene. Mit Beschluss vom 22.Februar 2016 erteilte der Bundestag seine Zustimmung zur jüngsten Novellierung dieses Gesetzes, welches einen Rechtsanspruch auf den Bezug von Förderungsmaßnahmen bei beruflichen Aufstiegsfortbildungen normiert. Am 1. August 2016 tritt dieses novellierte „Meister-BAföG“ in Kraft.

AFBG-Änderungen im Überblick

Die Neuerungen betreffen sowohl Anhebungen in der Leistungshöhe der Förderung als auch Erleichterungen bei den Zugangsvoraussetzungen. Insgesamt zielt der Gesetzgeber darauf ab, die Anreize für den Abschluss einer Aufstiegsfortbildung zu erhöhen. Damit wandelt sich dieses Gesetz vom ursprünglichen „Meister-BAföG“ zu einem „Aufstiegs-BAfög“, welches die Fortbildungsbestrebungen von allen Fortbildungswilligen unterstützt, welche sich für eine Berufskarriere im dualen System entscheiden. Zudem soll die Novelle die Vereinbarkeit von Fortbildung, Berufspflichten und Familie vereinfachen.

Die AFBG-Leistungsverbesserungen im Einzelnen

Die Maßnahmen der AFBG-Aufstiegsfortbildung bieten Unterstützungsleistungen, welche einen einkommensunabhängigen Beitrag zu den Ausgaben der Fortbildung und des Prüfungsstückes beinhalten. Bei Vollzeitmaßnahmen bekommen die AFBG-Geförderten zusätzlich einen Beitrag zum Lebensunterhalt, welcher sich nach der Einkommens- und Vermögenssituation richtet. Die Leistungen erhalten die Geförderten teilweise in Form von Zuschüssen und teilweise als zinsbegünstigtes KfW-Darlehen. Im Zuge der Novellierung hat der Gesetzgeber diese Leistungsverbesserungen normiert:

 

Neue Leistungen Bisherige Leistungen
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren 15.000 Euro 10.226 Euro
Meisterstück 2.000 Euro 1.500 Euro
Maximaler Unterhaltsbeitrag pro Monat für:
Alleinstehende 768 Euro 697 Euro
Alleinerziehende 1.003 Euro 907 Euro
Verheiratete mit 1 Kind 1.238 Euro 1.122 Euro
Verheiratete mit 2 Kindern 1.473 Euro 1.332 Euro
Vermögensfreibeträge pro Fortbildungsteilnehmer 45.000 Euro
Einkommensfreibeträge pro Monat 290 Euro 255 Euro
Monatlicher Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende 130 Euro 113 Euro

 

Die Zuschussanteile für die Prüfungsgebühren und das Meisterstück hat der Gesetzgeber auf 40 Prozent angehoben. Beim Unterhalt steigen die Zuschussanteile auf 50 Prozent bzw. auf 55 Prozent (Kinder). Im Falle eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses werden dem Geförderten 40 Prozent des Restdarlehens für die Prüfungsausgaben erlassen.

Reformierte AFBG-Aufstiegsfortbildung: Wer profitiert?

Die Änderungen kommen zukünftigen Fach- und Führungskräften zu Gute, welche sich zum Handwerks- oder Industriemeister, zum Betriebswirt oder Techniker ausbilden lassen. Als weitere Profitierende erweisen sich angehende staatlich geprüfte Erzieher, für welche die Gesetzesänderung eine durchgehende Finanzierung von Aus- und Weiterbildung vorsieht. Künftig haben auch Hochschulabsolventen mit einem Bachelorabschluss einen Rechtsanspruch auf Förderung, wenn sie einen Meisterkurs absolvieren. Erleichterungen gibt es für Fortbildungswillige, welche ohne Erstausbildungsabschluss die Absolvierung einer Fortbildungsprüfung anstreben. Über überproportionale Leistungserhöhungen freuen sich vordergründig Förderungsbezieher mit Familie und Alleinerziehende. Die AFBG-Förderungsmaßnahmen finden auf 724 verschiedene Fortbildungen Anwendung.

Die Verlierer der Novelle

Höherrangige Ausbildungen wie Hochschulstudien sind vom Anwendungsbereich des Meister-BAföG nicht erfasst. Einem Meister, welcher einen Bachelor-Abschluss anstrebt, steht somit keine AFBG-Förderung zu. Im Gegensatz zu Bachelor-Absolventen gehören auch Master-Absolventen nicht zu den Geförderten.