Die Kündigungen gegenüber einem NPD-Funktionär, welcher als Angestellter bei der Stadt Frankfurt arbeitete, sind rechtlich unwirksam. Dies bestätigte nunmehr das Landesarbeitsgericht Hessen in seinem Berufungsurteil.

Der Fall: Kündigung eines NPD-Mitglieds

Der Kläger war seit dem Jahr 2010 als Büromitarbeiter im Jobcenter der Stadt Frankfurt beschäftigt. Er fungiert als Parteimitglied der NPD, deren stellvertretender Landesvorsitzender er zum Zeitpunkt der Kündigungen war. Am 11. Juni 2014 sprach die Arbeitgeberin die ordentliche Kündigung aus. Als Mitglied einer rechtsextremen Partei sei der Kläger für Ziele eingetreten, welcher der Verfassung widersprechen. Für ein Angestelltenverhältnis mit der weltoffenen Stadt Frankfurt sei der Kläger daher nicht geeignet, so die Begründung der Arbeitgeberin. Am 4. Juli 2014 folgte die fristlose Kündigung. Der Kläger reichte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Frankfurt ein.

Die Entscheidung: Beide Kündigungen unwirksam

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Kündigungsschutzklage in erster Instanz statt und erklärte beide Kündigungen für rechtlich unwirksam. Laut Auffassung der Richter habe die Arbeitgeberin keinen Nachweis für ein konkretes verfassungswidriges Verhalten des Klägers erbracht.

In zweiter Instanz sprach das Hessische Landesarbeitsgericht ebenfalls beiden Kündigungen die rechtliche Wirksamkeit ab, wobei sich die Urteilsbegründung im Wesentlichen auf folgende Punkte stützte: Im Falle der ordentlichen Kündigung habe es die Arbeitgeberin verabsäumt, den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen und seine Zustimmung einzuholen, sodass die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus formellen Gründen ungültig sei.

Im Falle der fristlosen Kündigung widersprach das Hessische LAG der Auffassung der Arbeitgeberin, wonach der Kläger in einem anderen Gerichtsverfahren eine falsche eidesstattliche Versicherung ausgesprochen habe. Laut Argumentation des LAG sei die besagte eidesstattliche Versicherung lediglich als unklar, nicht jedoch als wahrheitswidrig zu werten. Damit fehlte auch der fristlosen Kündigung die rechtliche Grundlage. Im Ergebnis waren daher beide Kündigungen als rechtlich unwirksam einzustufen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Februar 2016, Az. 14 Sa 1772/14).