Wer seine Rechnungen nicht bezahlen kann, muss mit einer rechtlichen Verfolgung rechnen. Spätestens seit Unternehmer einen Inkassoauftrag online absetzen können und sich der Aufwand somit in Grenzen hält, flattern Arbeitgebern zunehmend Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für ihre Arbeitnehmer ins Haus. Den Bearbeitungsaufwand tragen die Arbeitgeber.

Pfändungsbeschluss: Pflichten des Arbeitgebers

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Wird dem Arbeitgeber ein Pfändungsbeschluss zugestellt, bedeutet dieser für ihn ein Verbot. Ab sofort darf das Entgelt für den betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr unvermindert ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber muss ermitteln, welcher Teil des Entgelts pfändungsfrei verbleiben muss – diesen darf er an den Arbeitnehmer auszahlen. Der Rest ist zunächst gepfändet und wird einbehalten. Sobald dem Arbeitgeber auch ein Überweisungsbeschluss vorliegt – oftmals ergeht dieser zeitgleich mit dem Pfändungsbeschluss – ist der Arbeitgeber verpflichtet, den gepfändeten Betrag an den Gläubiger auszuzahlen.

Übrigens besteht auch ein Auskunftsanspruch seitens des Gläubigers: Auf Verlangen ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn binnen zwei Wochen darüber zu informieren, welcher Betrag gepfändet werden kann. Insbesondere Unternehmen wie das Debitas Forderungsmanagement, die Gläubiger durch den Kauf ihrer offenen Forderungen unterstützen, werden von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch machen.

Ermittlung des pfändbaren Einkommens

In das pfändbare Einkommen müssen neben dem reinen Arbeitslohn auch andere Leistungen einbezogen werden, beispielsweise der Wert einer privaten Dienstwagennutzung oder andere Naturalien. Dabei ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung anzuwenden. Nicht einbezogen werden hingegen vermögenswirksame Leistungen, Beiträge zu einer abgeschlossenen betrieblichen Altersvorsorge, eine Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung sowie die Arbeitnehmersparzulage. § 850 a ZPO klärt, welche Entgeltbestandteile nicht einzubeziehen sind. Unpfändbar sind:

  • die Hälfte der Mehrarbeitsstunden
  • Urlaubsgeld
  • Aufwandsentschädigungen
  • die Hälfte der Weihnachtsvergütung, maximal 500 Euro
  • Geburtsbeihilfe
  • Beihilfe zur Hochzeit oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft
  • Studienbeihilfe
  • Erziehungsgeld
  • Sterbe- und Gnadenbezüge
  • Blindenzulagen

Pfändungsfreigrenzen: Was nicht einbehalten werden darf

Der Gesetzgeber schreibt jedem Arbeitnehmer das Recht auf ein Existenzminimum zu. Deshalb müssen die Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO berücksichtigt werden, ehe die Pfändung durchgeführt werden kann. Hierbei sollten sich Arbeitgeber stets vorab über die gültigen Sätze informieren, da sich diese immer wieder ändern. Die in § 850 c ZPO genannten Pfändungsfreigrenzen werden seit Jahren regelmäßig an die Steuerfreigrenzen des Einkommensteuerrechts angepasst. Sie wurden zum 1. Juli 2015 abweichend in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung geregelt. Konkret betragen die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen aktuell:

Freigrenzen Unpfändbares Arbeitseinkommen
Allgemeine Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen 1.073,88 Euro / Monat
Erhöhung bei Vorliegen gesetzlicher Unterhaltspflichten 404,16 Euro / Monat für die erste Person

je 225,17 Euro / Monat für die zweite bis fünfte Person

Beispielrechnung: Der Arbeitnehmer ist unterhaltspflichtig für die Ehefrau und zwei eigene Kinder. Die Pfändungsfreigrenze beträgt nun 1.073,88 Euro + 404,16 Euro + 225,17 Euro + 225,17 Euro = 1.928,38 Euro. Nur wenn das Einkommen des Arbeitnehmers diesen Betrag überschreitet, darf der über 1.928,38 Euro liegende Betrag gepfändet werden.

Falsche Berechnung: Die Rechtsfolgen

Der Arbeitgeber darf mit Vorliegen eines Pfändungsbeschlusses den Arbeitslohn nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer auszahlen. Dies bedeutet konkret: Zahlt er fälschlicherweise den gesamten Arbeitslohn aus, obwohl er pfändbare Bestandteile enthalten hätte, oder berechnet er den Pfändungsbetrag falsch und zahlt dem Arbeitnehmer zu viel aus, so müsste er den zu pfändenden Betrag nochmals auch an den Gläubiger entrichten, um sich von seinen Plichten zu befreien.

Mehrere Pfändungen: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst

Treffen für denselben Arbeitnehmer mehrere Pfändungsbeschlüsse ein, so gilt der Prioritätsgrundsatz. Der Gläubiger, dessen Beschluss zuerst beim Arbeitgeber eingegangen ist, wird somit als erster bedient. Gehen zwei Pfändungsbeschlüsse gleichzeitig zu, also durch denselben Gerichtsvollzieher, so werden sie gleichrangig behandelt. Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Betrag dann auf beide Gläubiger aufteilen, allerdings nicht nach Köpfen, sondern in Abhängigkeit von der Höhe der Forderungen.

Beispiel: Gläubiger A pfändet gleichzeitig mit Gläubiger B eine Forderung. Gläubiger A fordert die Zahlung von 1.000 Euro, B hingegen nur 500 Euro. Der Arbeitgeber ermittelt einen pfändbaren Betrag von 325 Euro. Die Anteile für A und B berechnen sich nun so:

Anteil Gläubiger A: 325 Euro : (1.000 Euro + 500 Euro) x 1.000 Euro = 216,67 Euro

Anteil Gläubiger B: 325 Euro: (1.000 Euro + 500 Euro) x 500 Euro = 108,33 Euro

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