Krankenrückkehrgespräche sind im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements eine sinnvolle Maßnahme, um erkrankte Mitarbeiter nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz wieder in den Arbeitsalltag zu integrieren. In so manchem Betrieb werden sie allerdings weniger als Methode der Integration, sondern mehr als Verhör bezüglich der Erkrankung verstanden. Allerdings ist durch das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers stark reglementiert, was der Arbeitgeber überhaupt fragen darf – und was nicht.

Ist die Teilnahme Pflicht? Young business woman shaking hands after signing contract

Ob ein Mitarbeiter an einem Krankenrückkehrgespräch teilnehmen muss, hängt von der Art des Gesprächs ab. Handelt es sich um ein Rückkehrgespräch im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, so hat der Arbeitnehmer das Recht, die Teilnahme zu verweigern. Anders sieht es hingegen aus, wenn das Krankenrückkehrgespräch lediglich als Führungsinstrument genutzt und der Mitarbeiter direkt nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz zum Vorgesetzten zitiert wird. Er kann sich dann gegen die Teilnahme nicht wehren, denn der Arbeitgeber hat im Rahmen seines Direktionsrechts natürlich das Recht, Gespräche mit seinen Arbeitnehmern zu führen.

Hinweis: Nicht verpflichtet ist der Arbeitnehmer jedoch, an einem Gespräch während seiner Arbeitsunfähigkeit teilzunehmen.

Was hat der Betriebsrat mit dem Krankenrückkehrgespräch zu tun?

Wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht, darf der Arbeitnehmer diesen zum Krankenrückkehrgespräch hinzuziehen. Mitarbeiter mit einer anerkannten Schwerbehinderung dürfen die Schwerbehindertenvertretung zum Gespräch bitten.

Inhalte des Gesprächs: Erlaubte Fragen

Es gibt viele Strategien und Tipps für das Krankenrückkehrgespräch, mit dem Vorgesetzte das Vertrauen ihrer Kollegen gewinnen und die benötigten Informationen bekommen. Dabei sind aber enge rechtliche Grenzen zu beachten. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nachfragen, ob Umstände im Betrieb für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sind und ob ggf. etwas verbessert werden kann, um eine zukünftige erneute Erkrankung zu vermeiden. Entstand die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall, darf natürlich für die Anzeige bei der Berufsgenossenschaft nach Details über den Hergang des Unfalls gefragt werden. Auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung kann Teil des Krankenrückkehrgesprächs sein (z. B. bei Personen, die nach einer längeren Erkrankung eine betriebliche Wiedereingliederung absolvieren).

Es stellt allerdings einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, wenn der Vorgesetzte nach der Ursache der Erkrankung fragt. Ebenso unzulässig sind verdeckte Fragen nach der Ursache, beispielsweise „Handelt es sich um dieselbe Erkrankung wie im vergangenen Herbst?“. In bestimmten Ausnahmefällen kann aber doch ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers bestehen:

  • wenn eine Ansteckungsgefahr für die Kollegen besteht
  • wenn der Arbeitnehmer freiwillig am Betrieblichen Eingliederungsmanagement teilnimmt
  • wenn der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung anstrebt
  • wenn die Erkrankung dazu führen würde, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann
  • wenn ein begründeter Verdacht nahelegt, dass eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vorliegt

Darf der Arzt Auskunft erteilen?

Natürlich darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bitten, den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Dieser muss dem aber nicht zustimmen. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden, sich betriebsärztlich untersuchen zu lassen, um festzustellen, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung korrekt ist.

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