Ein Fax reicht nicht aus, um seinen Wunsch auf Elternzeit rechtswirksam mitzuteilen. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Rechtsanwaltsfachangestellten, die ein halbes Jahr nach ihrem Elternzeitantrag die Kündigung von ihrem Arbeitgeber erhielt.
Der Fall: Arbeitnehmerin beantragt Elternzeit per Fax
Eine Rechtsanwaltsfachangestellte war bei einem Anwalt beschäftigt. Am 10. Juni 2013 übermittelte sie ihrem Arbeitgeber per Fax ihren Antrag auf Elternzeit. Sie beanspruchte damit Elternzeit für zwei Jahre. Als sie ihre Elternzeit längst angetreten hatte, erhielt sie plötzlich unerwartet die Kündigung durch ihren Arbeitgeber. Am 15. November 2013 ging ihr das Kündigungsschreiben zu.
Die Frau legte Kündigungsschutzklage ein, der das Hessische Landesarbeitsgericht stattgab (Urteil vom 8. Januar 2015, Az. 9 Sa 1079/14). Die Richter stellten fest, dass die Kündigung aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes im Rahmen der Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht rechtswirksam war.
Das Urteil: Schriftformerfordernis durch Fax nicht erfüllt
Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Bundesrichter vertraten eine abweichende Auffassung und gaben dem Arbeitgeber recht. Dieser stützte seine Kündigung auf die Argumentation, dass die Elternzeit mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses nicht wirksam beantragt wurde. Deshalb hätte der besondere Kündigungsschutz im Rahmen der Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht vorgelegen.
Dies sahen auch die Richter des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts so (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2016, Az. 9 AZR 145/15). Gemäß § 16 Abs. 1 BEEG ist die strenge Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB erforderlich. Dieser Paragraph sieht vor, dass der Antrag handschriftlich vom Antragsteller unterzeichnet worden sein muss. Durch ein Fax ist dieser Umstand nicht erfüllt, da es sich dabei lediglich um ein Abbild der Original-Unterschrift handelt. Da die Elternzeit somit nicht rechtswirksam beantragt wurde, schied auch der besondere Kündigungsschutz aus. Die Kündigung vom November 2013 war somit rechtswirksam und beendete das Arbeitsverhältnis.
Die Richter erklärten, dass es im Einzelfall auch die Möglichkeit gibt, dass ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers vorliegt, wenn er sich auf die mangelhafte Schriftform beruft. Solche Umstände konnten die Richter allerdings im aktuellen Fall nicht feststellen, weshalb gegen die Kündigung nichts einzuwenden war.
Exkurs: Vorschriften für den Antrag auf Elternzeit
Möchten Eltern einen Antrag auf Elternzeit stellen, so müssen sie hierbei die Vorgaben des Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) beachten. Konkret gelten diese Richtlinien:
- Die Elternzeit ist schriftlich zu beantragen, wobei der Antrag zwingend handschriftlich unterschrieben sein muss. Ein Fax reicht ebenso wenig wie eine E-Mail.
- Der Elternzeitantrag muss spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber vorliegen. Soll die Elternzeit direkt im Anschluss an den achtwöchigen Mutterschutz beginnen, muss die Elternzeit innerhalb einer Woche ab der Geburt des Kindes beantragt werden.
- Der Antrag muss die konkrete Dauer der Elternzeit beinhalten.
- Möchte der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten, so kann er dies zwar bereits im Elternzeitantrag erwähnen, muss es aber nicht.
Haben Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Schwierigkeiten mit einem Antrag auf Elternzeit? Dann sollten Sie sich Hilfe bei einem erfahrenen Anwalt für Elternzeit suchen.
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