Ausscheidende Mitarbeiter erhalten oftmals einmalige finanzielle Entschädigungen als Ausgleich für ihren Arbeitsplatzverlust. Diese Abfindungen unterliegen grundsätzlich der vollständigen Versteuerung. Allerdings kann der Arbeitnehmer eine Steuerermäßigung für seine Abfindung erzielen, wenn die Fünftel-Regelung anwendbar ist.

Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftel-Regelung

Außerordentliche Einkünfte unterliegen bei der Einkommenssteuerberechnung einer begünstigten Berechnungsmethode nach § 34 Abs.1 EStG. Ob diese sogenannte (Ein)-Fünftel-Regelung bei einer konkret vorliegenden Abfindung zur Anwendung kommt, hat der Arbeitgeber zu beurteilen, zumal er gemäß § 39b Abs. 3 EStG die Lohnsteuer einbehalten muss. Im Zuge der Prüfung hat er sich an folgenden Punkten zu orientieren:

  1. Vorliegen von außerordentlichen Einkünften: Im Falle einer Abfindung ist § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG relevant, der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten definiert. Demnach liegt eine mehrjährige Tätigkeit vor, wenn sie mindestens zwei Veranlagungszeiträume und eine Zeitspanne von mehr als zwölf Monaten erfasst.
  2. Auszahlung: Die Abfindung muss im Verlauf eines Veranlagungszeitraums ausbezahlt werden.
  3. Zusammenballung der Einkünfte: Der Arbeitnehmer erzielt mit dem Gesamtbetrag aus seinem Einkommen und seiner Abfindung in dem betreffenden Veranlagungszeitraum höhere Einkünfte, als er bei Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bekommen würde.

Abfindung: Besteuerung als sonstiger Bezug?

Der Arbeitgeber darf die Fünftel-Methode nur dann heranziehen, wenn sie gegenüber der herkömmlichen Besteuerung als sonstiger Bezug eine Lohnsteuerersparnis bietet. In der Regel ist diese Bedingung erfüllt. Dennoch sollte auch diese Voraussetzung in jedem Einzelfall durch eine Gegenüberstellung der Fünftel-Regelung und der normalen Besteuerung („Günstigerrechnung“) gesondert geprüft werden. Im Falle der herkömmlichen Besteuerung als sonstiger Einmalbezug ist die Lohnsteuer anhand einer Differenzberechnung zu ermitteln:

Lohnsteuer für das Jahreseinkommen inklusive sonstigem Einmalbezug

– Lohnsteuer für das Jahreseinkommen ohne sonstigen Einmalbezug

= Lohnsteuer für den sonstigen Einmalbezug

Abfindung: Steuerberechnung nach der Fünftel-Regelung

Wenn ein sonstiger Einmalbezug (beispielsweise außerordentliche Einkünfte) vorliegt, ist die Einkommenssteuer bei Anwendbarkeit der Fünftel-Methode herabzusetzen (§ 34 Absatz 1 und 2 EStG). Demnach ist die Abfindung bei der Lohnsteuerberechnung mit einem Fünftel (20 Prozent) ihrer Höhe zu berücksichtigen und dem Einkommen hinzurechnen. Die davon berechnete Einkommenssteuer ist mit jenem Einkommenssteuerbetrag zu vergleichen, der für das Einkommen ohne Abfindung zu entrichten wäre. Der fünffache Differenzbetrag zwischen diesen beiden Steuerbeträgen entspricht der Einkommenssteuer, die für die Abfindung abzuführen ist.

Bei Anwendung der Fünftel-Regelung wird die Steuerbelastung für die Abfindung daher in folgenden Schritten berechnet:

  1. Steuerbetrag 1 = Einkommensteuer mit Abfindung: Ein Fünftel der Abfindung zum Jahreseinkommen hinrechnen, um das zu versteuernde Einkommen und den darauf anfallenden Steuerbetrag zu ermitteln.
  2. Steuerbetrag 2 = Einkommenssteuer ohne Abfindung: Steuerbetrag für das reguläre Einkommen berechnen, ohne die Abfindung zu berücksichtigen.
  3. Steuerbelastung für die Abfindung: Die Differenz aus beiden Steuerbeträgen ermitteln und dieses Ergebnis verfünffachen.

Von dieser Fünftel-Regelung profitieren insbesondere Arbeitnehmer, bei denen der Unterschiedsbetrag zwischen dem erzielten Einkommen und der erhaltenen Abfindung groß ist. Ist diese Differenz hoch, steigen nämlich infolge der eintretenden Steuerprogression die Steuern überproportional an.