Auch wenn es nicht immer die feine Art ist: Eine Beleidigung ist im Eifer des Gefechts schnell ausgesprochen. Während diese jedoch längst nicht immer eine Kündigung rechtfertigt, ist eine gezielt ausgesprochene Morddrohung ein etwas anderes Kaliber – so hat zumindest das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.

Der Fall: Mitarbeiter spricht Morddrohung gegen Vorgesetzten aus

Ein Mann war bereits seit 1988 beim Landeskriminalamt (LKA) beschäftigt. Er soll am 19. Dezember 2014 seinen Vorgesetzten gegen 20.50 Uhr auf einer Telefonnummer angerufen haben, die nur wenige Menschen überhaupt kennen. Mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab“ soll er seinen Vorgesetzten bedroht haben – eine klare Morddrohung aus dessen Sicht. Zurückzuführen war die Drohung wahrscheinlich auf Streitigkeiten im Rahmen einer vorangegangenen Personalratsangelegenheit.

Der Telefonanruf ging von einer Telefonzelle aus ein, die rund 3,5 km vom Wohnsitz des Mitarbeiters entfernt lag. Dies ergaben die strafrechtlichen Ermittlungen, die nach der Morddrohung angestellt wurden. Dass es sich bei dem Anrufer um den Mitarbeiter handelte, konnte der Vorgesetzte bezeugen, da er dessen Stimme am Telefon erkannt hatte.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter aufgrund der Mordddrohung fristlos. Dieser zog daraufhin vor das Arbeitsgericht Düsseldorf, um die Kündigung für unwirksam erklären zu lassen.

Die Entscheidung: Fristlose Kündigung wegen Morddrohung zulässig

Vor Gericht brachte der Mitarbeiter als Kläger zwei Zeugen ein, die ihn gesehen haben wollen, dass er zur Zeit des Telefonats an seinem Wohnhaus war. Doch auch seine Ex-Ehefrau und sein Nachbar, die hier als Zeugen fungierten, konnten nichts an der Auffassung des Arbeitsgerichts ändern, nämlich dass das Telefonat durch den Kläger eindeutig nachgewiesen sei. Eine offenbar ernst gemeinte Morddrohung gegenüber dem Vorgesetzten auszusprechen, sei ein erheblicher Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag. Infolgedessen sei es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Auch eine Abmahnung war aus Sicht der Richter entbehrlich.

Der Kläger versuchte zudem, sich selbst die Prozessfähigkeit abzuschreiben. Um dies zu klären, wurde seitens eines Sachverständigen ein Gutachten angefertigt. Dieses bescheinigte ihm jedoch die Prozessfähigkeit. Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied deshalb, dass die fristlose Kündigung wegen einer Morddrohung rechtmäßig sei (Urteil vom 15. August 2016, Az. 7 Ca 415/15).

Längst nicht immer sind arbeitsrechtliche Problemfälle so eindeutig wie dieser. Immer wieder haben Arbeitnehmer in Bochum und der Umgebung Schwierigkeiten mit ihrem Arbeitgeber und erhalten sogar ungerechtfertigt die Kündigung. In diesem Fällen sollten sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bochum wenden, der sie in ihrer speziellen Situation unterstützt.