Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Arbeitnehmer gar nicht erst zum Vorstellungsgespräch ein, so lässt er die Vermutung entstehen, dass eine Diskriminierung wegen der Behinderung vorliegt. In diesem Fall kann er zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden.

Der Fall: Schwerbehinderter wird nicht eingeladen

Eine Stadt veröffentlichte im Jahr 2013 eine Stellenausschreibung, nach der die Stelle des „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ zu besetzen war. Darin forderte der öffentliche Arbeitgeber eine Ausbildung als Dipl.-Ing. (FH), staatl. gepr. Techniker/in, Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation.

Auf diese Ausschreibung hin bewarb sich ein schwerbehinderter Mann mit einem GdB 50. Er hatte die Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie zum staatlich geprüften Umweltschutztechniker (Fachgebiet alternative Energien) absolviert. Dies ging aus seinem Lebenslauf hervor. Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und schied somit vorzeitig aus dem Bewerbungsverfahren aus.

Der Bewerber vermutete eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung und forderte folglich von der Stadt, dass diese ihm eine Entschädigung zahlen müsse. Er stützte sich dabei auf § 82 SGB IX, wonach er als Schwerbehinderter von einem öffentlichen Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müsse, sofern ihm die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlte. Nachdem die Stadt mit einem Verweis auf die mangelnde fachliche Qualifikation die Zahlung verweigerte, zog der Bewerber vor Gericht.

Das Urteil: Forderung nach Entschädigung ist rechtmäßig

Das Arbeitsgericht folgte der Argumentation des Klägers und verpflichtete die Stadt dazu, eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten an ihn auszuzahlen. Die Richter vor dem Landesarbeitsgericht waren etwas milder gestimmt und senkten die Entschädigung auf einen Bruttomonatsverdienst. Doch auch damit war die Stadt nicht zufrieden, denn sie legte Revision ein.

Die Bundesrichter änderten das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht mehr ab (Urteil vom 11. August 2016, Az. 8 AZR 375/15). Auch sie gingen davon aus, dass der Arbeitgeber durch die fehlende Einladung zum Vorstellungsgespräch selbst die Vermutung nahegelegt hatte, dass eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung vorlag. Ihrer Meinung nach war die fehlende fachliche Eignung des Klägers nach seinen Angaben in der Bewerbung nicht so offensichtlich, dass ein Vorstellungsgespräch nicht mehr nötig gewesen wäre.