Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob das An- und Ablegen der Dienstkleidung in die Arbeitszeit falle.

Auffällige Arbeitskleidung

Im besagten Fall ging es um ein Unternehmen, in dem Arbeitskleidung vorgeschrieben war. Diese konnte wahlweise bereits auf dem Weg zur Arbeit getragen oder im Unternehmen in der Umkleidekabine angezogen werden. Dabei handelte es sich um Kleidung mit den Unternehmensfarben, auch der Name der Firma war darauf zu sehen. Nachdem sich die Mitarbeiter nun nach Dienstschluss umzogen, aber erst nach dem Umziehen ausstempelten, monierte der Arbeitgeber dies. Der Betriebsrat wehrte sich dagegen, die Umkleidezeit sei Arbeitszeit.

Umkleidezeit fällt in die Arbeitszeit

Mit Datum vom 10.11.2009 entschied das BAG unter dem Aktenzeichen 1 ABR 54/08, dass der Betriebsrat Recht habe. Durch die auffällige Dienstkleidung müsste diese nicht auf dem Arbeitsweg getragen werden, da dann eindeutig klar sei, zu welchem Unternehmen die Mitarbeiter gehörten. Die Umkleidezeit zähle deshalb zur Arbeitszeit.

Lesen Sie mehr zum Thema bei BWR-Media und Kündigung und Arbeitsrecht.