Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden, ist heute unverzichtbar geworden. Dennoch stellt sich oft die Frage, wie dies mit möglichst wenig Aufwand geschehen kann. Die Direktversicherung ist dann eine gute Alternative zur Lohnerhöhung. Sie zählt zu den Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge und kann sowohl als arbeitnehmerfinanziertes, als auch als arbeitgeberfinanziertes Modell angewendet werden.

In ersterem Fall zahlt der Arbeitnehmer einen Teil seines Einkommens in die Direktversicherung ein. Für diese Einzahlungen sind keine Steuern zu entrichten. Allerdings verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Einkommens, um sich eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.

Die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

Die häufigere Variante ist die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung. Sie wird meist eingesetzt, wenn eine Lohnerhöhung zwar gewährt werden soll, aber dabei noch Steuern und Sozialabgaben gespart werden sollen. So wird das Bruttoentgelt erhöht, wobei die vollständige Erhöhung in die Direktversicherung eingezahlt wird. Der Arbeitgeber muss auf die Einzahlungen in die Direktversicherungen keine Sozialabgaben zahlen, der Arbeitnehmer muss nicht auf einen Teil seines Nettoeinkommens verzichten.

Diese Form der betrieblichen Altersvorsorge bietet also für beide Seiten Vorteile, die in den Einsparungen der Sozialabgaben, sowie im Aufbau einer weiteren Altersvorsorge zu finden sind. Besonders häufig wird diese Form der Direktversicherung eingesetzt, um Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden.

Auswahl der Direktversicherung

Handelt es sich um eine Direktversicherung, die vom Arbeitgeber finanziert wird, kann dieser auch alleine entscheiden, bei welchem Anbieter sie abgeschlossen wird. Da Arbeitgeber häufig günstigere Konditionen aushandeln können, wenn sie einen Rahmenvertrag mit einem Versicherer abschließen, sind Arbeitnehmer in der Regel dazu gezwungen, diesen Versicherer auch für die eigene Altersvorsorge zu wählen.

Zu beachten ist aber, dass die ausgezahlte Rente, die ab dem 60. oder 65. Lebensjahr gezahlt wird, der Steuerpflicht des Arbeitnehmers unterliegt. Ebenfalls sollten Regelungen bei einer evtl. Arbeitslosigkeit getroffen werden, wie die Aussetzung der Zahlungspflicht.

Erfahren Sie mehr zum Thema im Finance-Blog, beim betriebliche Altersvorsorge Blog oder bei BWR Media.