Der sogenannte Hitlergruß, das Austrecken des Arms als nationalsozialistisches Symbol, wurde nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs verboten. Bis heute wird die Geste eindeutig rechtsradikalem Gedankengut zugeordnet und ist deshalb durch die §§ 86a, 130 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Wendet ein Arbeitnehmer den Hitlergruß im Unternehmen an, muss der Arbeitgeber dies nicht hinnehmen, wie ein aktuelles Urteil nun zeigt.

Der Fall: Hitlergruß gegen Betriebsratsvorsitzenden

Ein Transportfahrer war bereits seit dem Jahr 2009 bei einem Unternehmen beschäftigt, das Patiententransporte durchführte. Bei der vor rund einem Jahr im Betrieb der Arbeitgeberin veranstalteten Betriebsversammlung kam es zu einem Konflikt zwischen dem Fahrer und dem Betriebsratsvorsitzenden. Als diese wenig später wieder aufeinandertrafen, eskalierte der Streit. Der Kläger streckte den Arm zum Hitlergruß und beleidigte sein Gegenüber mit den Worten „Du bist ein heil, du Nazi!“. Aufgrund dieser Aussage sprach die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Betriebsrats die außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.

Das Urteil: Hitlergruß rechtfertigt fristlose Kündigung

Letztlich hatte sich das Arbeitsgericht Hamburg mit der Sache auseinanderzusetzen. Die Richter gaben der beklagten Arbeitgeberin recht und erklärten die fristlose Kündigung für rechtswirksam (Urteil vom 20. Oktober 2016, Az. 12 Ca 348/15). Der Kläger argumentierte, dass ihm eine rechtsradikale Denkweise nicht unterstellt werden könne, da er als Türkischstämmiger keine Verbindung mit dem nationalsozialistischen Gedankengut habe. Dies ließen die Arbeitsrichter allerdings nicht gelten – die Abstammung habe für die innere Haltung keine Bedeutung. Deshalb konnten die Richter dem Kläger nicht zugestehen, dass er die Aussage möglicherweise nur beleidigend statt rassistisch gemeint haben könnte.

Die Richter sahen in dem Hitlergruß ein nationalsozialistisches Kennzeichen als erwiesen, insbesondere auf dem Hintergrund der zusätzlichen Aussage des Arbeitnehmers. In ihren Augen war deshalb ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben.