Jeder Arbeitnehmer hat nach Ende des Arbeitsverhältnisses das Recht auf ein Arbeitszeugnis, das seine Leistungen angemessen bewertet. Arbeitgebern liegen hierbei klare juristische Vorgaben vom Gesetzgeber zu Zeitpunkt, Art und Umfang des Arbeitszeugnisses vor. Das Thema Arbeitszeugnis bleibt für Arbeitgeber fortwährend aktuell, da das Zeugnis vom Arbeitnehmer sogar rechtlich einklagbar ist.

Worauf Arbeitgeber achten müssen: Pflichten bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses

Gegenstände des Arbeitszeugnisses sind ein Tätigkeitsnachweis sowie eine formgerechte Bewertung der erbrachten Arbeitsleistung. Zu den Pflichten des Arbeitgebers bei der Erstellung gehören seriöse, korrekte und wahrheitsgemäße sowie auch wohlwollende Darstellung der Arbeitsleistung. Die Begrifflichkeit „wohlwollend“ ist nicht zu unterschätzen, kommt sie doch der gesetzlich vorgeschriebenen Wohlwollenspflicht gleich. Hierbei ist es Arbeitgebern nicht gestattet, Informationen in das Zeugnis aufzunehmen, die sich auf dem künftigen Karriereweg als hinderlich herausstellen könnten.

Gestaltung und Aufbau des Arbeitszeugnisses

Grundsätzlich lassen sich das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis unterscheiden. Das einfache Arbeitszeugnis entspricht einem simplen Tätigkeitsnachweis, während im qualifizierten Zeugnis bestimmte Einzelheiten zu Leistungen und Sozialkompetenz bewertet werden. Ein stringenter Aufbau ist eine wichtige Voraussetzung für rechtssichere Arbeitszeugnisse.

Der Briefkopf beinhaltet lückenlose Arbeitgeberangaben. Darauf folgt die Überschrift „Zeugnis“ und die vollständigen Angaben des Arbeitnehmers (Name und Geburtsdatum und -ort).

Es folgt die Erläuterung der Beschäftigungsdauer (ausgehend vom Stellenantritt) und die genaue Beschreibung der Tätigkeit (Nebentätigkeiten inklusive).

Das Kernstück des Arbeitszeugnisses ist die Leistungsbeurteilung. Hierin sind eine Bewertung der Arbeitsbefähigung, der Motivation, der Arbeitsweise, spezieller Kompetenzen und Kenntnisse und ein zusammenfassender Schlussteil der Leistungsbewertung anzuführen.

Es folgt die Beurteilung der Sozialkompetenz, darunter das Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Partnern und Vorgesetzten. Nicht zu vergessen ist die Erläuterung der Gründe für das Ausscheiden. Das Arbeitszeugnis schließt mit Ort, Datum, Name des Unternehmens und Unterschrift

Untersagte Inhalte gemäß AGG

Bestimmte Arten von Inhalten und Formulierungen sind gemäß allgemeinem Gleichstellungsgesetz (AGG) nicht gestattet. Hierzu gehören Religionszugehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit oder Parteimitgliedschaft. Ebenso hat eine Betriebsratszugehörigkeit ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nichts im Arbeitszeugnis verloren.

Software zur Zeugniserstellung

Aufgrund des hohen Zeitaufwandes und den oft konfliktbehafteten Zeugnissen finden zunehmend standardisierte Softwarelösungen Anwendung bei der Erstellung. Spezialisierte Anbieter helfen bei der Ausgabe korrekter und rechtssicherer Zeugnisse.

Eine beliebte und rechtssichere Lösung zum Erstellen von Arbeitszeugnissen findet sich im Haufe Zeugnis Manager. In vier Schritten ermöglicht die Software die kompetente und schnelle Erstellung professioneller Arbeitszeugnisse.

Häufige Fehler bei der Erstellung

Der mit am häufigsten auftretende Fehler ist die Unvollständigkeit, sei es aus Unkenntnis oder im Sinne des Verschweigens von schwachen Leistungen. Dies steht im Gegensatz zu den Richtlinien zum formellen Aufbau des Zeugnisses. Ein oft anzutreffender Fehler ist zudem Unglaubwürdigkeit, die zustande kommt, wenn Mitarbeiter in übertrieben gutem Licht dargestellt werden. Vermeidbar ist zudem die Verwendung unüblicher Tonalität im Zeugnis. Dies ist oft dort anzutreffen, wo sich Mitarbeiter das Zeugnis selbst schreiben dürfen. Rechtlich nicht problematisch, kann dies bei künftigen potentiellen Arbeitgebern doch negativ auffallen.