Ob ein Versehen oder die mangelnde Zahlungsfähigkeit die Ursache ist, immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber die Löhne und Gehälter zu spät auszahlen. Dies kann Arbeitnehmer durchaus in die Bredouille bringen, zumal zum Monatsende hin oftmals viele Abbuchungen anstehen. Eine Entschädigung erhalten sie hierfür allerdings gewöhnlich nicht. Dies könnte sich nun auf der Basis einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ändern.

40 Euro-Pauschale: Schadenersatz bei Verzug

Durch die Erweiterung des § 288 BGB gibt es seit 1. Juli 2016 die Möglichkeit, dass Gläubiger einen pauschalen Schadenersatz von 40 Euro beanspruchen, sofern ein Schuldner verspätet zahlt. Grundsätzlich dient sie dazu, den entstandenen Schaden zu ersetzen, also insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung.

Im Arbeitsrecht war die Anwendung der 40 Euro-Pauschale jedoch bisher umstritten. Grund hierfür ist, dass es hier keinen Erstattungsanspruch für außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung gibt. Der Logik folgend würde die Anwendung der Pauschale ebenso entfallen.

40 Euro-Pauschale auf Arbeitsverhältnisse anwendbar

Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun entschieden, dass die 40 Euro-Pauschale durchaus auch im Arbeitsrecht anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des zusätzlichen Paragraphen beabsichtigt, den Druck auf Schuldner zu erhöhen, damit diese ihren Verbindlichkeiten pünktlich nachkommen. Gerade diese Argumentation trifft auch auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu, denn letzterer ist stark davon abhängig, seinen Lohn pünktlich zu erhalten. Deshalb entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln im Gegensatz zum Arbeitsgericht, dass die 40 Euro-Pauschale anzuwenden ist.