In vielen Unternehmen gehören Weihnachtsgeschenke von Geschäftspartnern und Lieferanten zum guten Ton. So mancher denkt dabei zunächst vor allem an mögliche Lohnsteuerpflichten, die daraus resultieren können. Weihnachtsgeschenke und auch Präsente zu anderen Anlässen können allerdings noch ein weiteres Problem hervorrufen: Schnell steht der Vorwurf der Bestechlichkeit und Korruption im Raum.

Dies betrifft bei Weitem nicht nur große Unternehmen, auch in mittelständischen Betrieben gibt es solche Versuche, Entscheidungen zu den eigenen Gunsten zu beeinflussen. Unternehmen stehen hier in der Pflicht, klare Compliance-Regeln aufzustellen, die den Umgang mit Weihnachtsgeschenken in die richtige Bahn lenken.

Wann Arbeitnehmer keine Geschenke annehmen sollten

Der Kugelschreiber mit Werbeaufdruck, der Kalender zum Jahreswechsel, eine Schachtel Pralinen zu Ostern – kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch ab welchem Zeitpunkt wird ein Präsent zu wertvoll? Ab wann kann nicht mehr unterstellt werden, dass es wirklich nur um den Erhalt der Freundschaft geht, statt um eine unerwünschte Beeinflussung von Entscheidungen? Es gibt hierfür keine festen Grenzen, die verbindlich einzuhalten sind.

Als Richtlinie gilt: Sobald das Gegenüber an sein Geschenk eine Erwartungshaltung knüpft und eine Gegenleistung erwartet – zum Beispiel die Vergabe eines noch schwebenden Auftrags – ist die Grenze zur Bestechung bereits überschritten. Dies kann bei VIP-Tickets für ein ausverkauftes Fußballstadion erreicht sein, wohl aber auch bei dem 50 Euro-Schein, der unauffällig den Besitzer wechselt.

Interne Compliance-Richtlinien: Regelungen zur Geschenkannahme

In vielen Unternehmen gibt es bisher keine Compliance-Regeln, obwohl Bestechlichkeit häufig ein Thema ist. Es liegt dann im Ermessen des Mitarbeiters, welche Geschenke er annehmen oder ablehnen möchte. Der Arbeitgeber sollte deshalb im Rahmen der Compliance klare Verhaltensrichtlinien festlegen, die den Arbeitnehmern zeigen, was erlaubt ist und was nicht:

  • Die Annahme von Geschenken darf der Arbeitgeber einseitig verbieten.
  • Es kann eine Wertgrenze von Geschenken definiert werden, ab der sie entweder a) nicht mehr angenommen oder b) beim Vorgesetzten gemeldet werden müssen.
  • Auch einzelvertraglich können entsprechende Regelungen vereinbart werden.
  • Die Compliance-Richtlinien sollten aufzeigen, wie sich der Arbeitnehmer bei übertriebenen Geschenken richtig verhält (z. B. Ablehnung, Meldung).

Arbeitgeber stehen hier in der Pflicht, denn kommt es zu Bestechungsfällen, können empfindliche Bußgelder verhängt werden. Zudem kann eine mangelhafte Umsetzung der Compliance die Haftung der Geschäftsführer verschärfen.

Bestechlichkeit: Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Kommt es zu einem Fall von Bestechlichkeit, so sieht sich der Arbeitgeber in einer Bredouille. Selbst wenn kein Schaden entstanden ist, sorgt diese grobe Pflichtverletzung für eine Erschütterung des Vertrauens. Der Arbeitgeber kann nicht mehr sicher sein, dass der Mitarbeiter ausschließlich seine Interessen vertreten wird.

Deshalb kann Bestechlichkeit auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In geringfügigen Fällen kann eine Abmahnung ausreichend sein. Ist das Vertrauen allerdings nachhaltig gestört, kann sogar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.