Ob ein Arbeitnehmer nur einmalig, wiederholt oder gar dauerhaft während der Nacht, also in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr arbeitet, in jedem Fall steht ihm ein Nachtzuschlag zu. Damit sollen die besonderen Belastungen der Nachtarbeit ausgeglichen werden. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Diskussionen zwischen Nachtarbeitnehmern und Arbeitgebern über die Höhe dieses Nachtzuschlags.

Anspruch auf Nachtzuschlag aus dem Arbeitszeitgesetz

Häufig gibt es in Tarifverträgen Regelungen zum Zuschlag für Nachtarbeit. Je nach Region werden die von der IG Metall erfassten Arbeitnehmer mit 12,5 bis 50 Prozent Nachtzuschlag für ihr Engagement belohnt. Die IG BCE bietet ihren Mitgliedern 15 Prozent Zuschlag für regelmäßige und 20 Prozent für unregelmäßige Nachtarbeit.

Doch wie steht es mit Arbeitnehmern, die nicht in tarifgebundenen Unternehmen arbeiten? Auch für sie gibt es Regelungen, konkret niedergelegt ist ihr Anspruch auf einen Nachtzuschlag in § 6 Abs. 5 ArbZG. Hier heißt es, dass dem Arbeitnehmer für die Arbeitsstunden von 23.00 bis 6.00 Uhr eine angemessene Anzahl freier Ausgleichstage oder ein angemessener Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren ist. Was genau jedoch unter „angemessen“ zu verstehen ist, konkretisiert der Gesetzgeber an dieser Stelle nicht.

25 bis 30 Prozent Nachtzuschlag sind angemessen

Die Höhe des Nachtzuschlags soll angemessen sein. Was dies zu bedeuten hat, hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 AZR 423/14) geklärt. In dem Fall hatte ein Lkw-Fahrer in Dauernachtschicht gegen seinen Arbeitgeber geklagt, der ihm zunächst 11 Prozent und später 20 Prozent Nachtzuschlag bezahlte. Er forderte mindestens 30 Prozent Aufschlag auf seinen Stundenlohn.

Die Richter entsprachen seiner Forderung. Sie stellten klar, dass ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttolohn für die betroffenen Arbeitsstunden angemessen sei. Sofern der Arbeitnehmer in Dauernachtschicht arbeitet, kann auch ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30 Prozent oder noch höher entstehen. Im vorliegenden Fall sprachen die Richter dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf 30 Prozent Nachtzuschlag zu. Anstelle eines Zuschlags kann dem Arbeitnehmer natürlich auch eine entsprechende Zahl an bezahlten, freien Tagen gewährt werden.