Auch wenn so mancher Arbeitgeber dieser Auffassung ist: Die Betriebsratsarbeit ist kein Privatvergnügen. Ist eine Betriebsratssitzung außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit angesetzt, gilt diese ebenfalls als Arbeitszeit. Dementsprechend müssen auch für sie die gesetzlichen Anforderungen aus dem Arbeitszeitgesetz gelten. In einem kürzlich entschiedenen Fall beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit einem Betriebsratsmitglied, das in der Nacht vor der Betriebsratssitzung die Nachtschicht verkürzt hatte, um die ihm zustehende Erholungszeit sicherzustellen.

Der Fall: Verkürzte Nachtschicht wegen Betriebsratssitzung

Ein Arbeitnehmer arbeitete im Dreischichtbetrieb und war in der Nachtschicht eingesetzt. Als Mitglied des Betriebsrats wollte er an der für den 17. Juli 2013 von 13.00 bis 15.30 Uhr angesetzten Betriebsratssitzung teilnehmen. Deshalb verkürzte er seine Nachtschicht von 16. auf 17. Juli 2013 um mehrere Stunden. Seine Sollarbeitszeit dauerte von 22.00 bis 6.00 Uhr, wobei von 2.30 Uhr bis 3.00 Uhr eine Pause eingeplant war. Der Arbeitnehmer legte um 2.30 Uhr die Arbeit nieder, um bis um 13.00 Uhr am 17. Juli 2013 eine ausreichende Erholungszeit zu haben.

Der Arbeitgeber schrieb dem Arbeitnehmer nun aber nicht die gesamte Arbeitszeit gut, sondern lediglich die Zeiträume von 18.00 bis 3.00 Uhr sowie von 5.00 bis 6.00 Uhr. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Entscheidung und verlangte, dass ihm die beiden fehlenden Stunden von 3.00 bis 5.00 Uhr ebenfalls auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben würden.

Die Entscheidung: Durchgehende Erholungszeit rechtfertigt Verkürzung der Nachtschicht

Der Arbeitnehmer wurde bereits vom Landesarbeitsgericht in seiner Forderung bestätigt und auch das Bundesarbeitsgericht sah das Verhalten des Betriebsratsmitglieds als gerechtfertigt an. Die Richter beriefen sich dabei auf § 37 Abs. 2 BetrVG, wonach Betriebsräte ohne Entgeltminderung von ihrer Arbeit freizustellen sind, wenn eine erforderliche Betriebsratsarbeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten liegt und die Arbeitsleistung unzumutbar macht.

Die Richter sahen es deshalb als gerechtfertigt an, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit morgens um 3.00 Uhr einstellte, da er sonst keine durchgehende Erholungszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes mit einer Dauer von elf Stunden gehabt hätte (Urteil des BAG vom 18. Januar 2017, Az. 7 AZR 224/15). Der Fall wurde schließlich an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um ein abschließendes Urteil zu fällen.