Mit der Frage nach dem Anspruch auf Abfindung bei erfolgter, verspäteter Kündigungsschutzklage hatte sich das Bundesarbeitsgericht auseinander zu setzen.

Abfindung wurde vereinbart

Im besagten Fall wurde bei der Kündigung ein Abfindungsanspruch vereinbart. Dafür sollte der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Dieser war zunächst dazu bereit, entschied sich dann jedoch anderweitig. Er strengte eine Kündigungsschutzklage an, wodurch sein Abfindungsanspruch verloren ging. Zudem ließ er mehr als die übliche 3-Wochen-Frist verstreichen. Nachdem klar war, dass der Abfindungsanspruch nicht mehr bestand, zog der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurück.

Abfindung und Job sind weg

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20.08.2009 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 267/08, dass mit dem Einreichen der Kündigungsschutzklage der Abfindungsanspruch erloschen sei. Dieser könne selbst dann nicht mehr aufleben, wenn die Klage zurückgezogen werde. Schließlich sei es Sinn der Abfindung, gerichtliche Auseinandersetzungen zu meiden.

Weitere Informationen zur Abfindung bei Kündigung erhalten Sie beim Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin, bei der Kanzlei Potthast und Anwalt.de.