Mit der Frage, wann ein Arbeitgeber zur Änderung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet ist, beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Arbeitszeugnis: Leistungen und Verhalten

Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu. Dabei unterscheidet man zwischen dem einfachen und dem qualifizierten. Beim qualifizierten Arbeitszeugnis erfolgt eine Beurteilung, die nach einem Code wohlwollend geschrieben sein muss, dies aber nicht immer ist. Der Arbeitnehmer erhielt überdurchschnittlich gute Leistungen bescheinigt, allerdings „nur“ ein gutes Verhalten. Das wollte er nicht hinnehmen und zog vor Gericht.

Überdurchschnittliches Verhalten muss nachgewiesen werden

Mit Urteil vom 14.05.2009 (Aktenzeichen: 10 Sa 183/09) entschied das LAG Rheinland-Pfalz, dass eine überdurchschnittliche Bewertung der Leistungen nicht zwangsläufig auch eine solche Bewertung des Verhaltens mit sich bringe. Wünsche der Arbeitnehmer eine dahingehende Änderung seines Arbeitszeugnisses, müsse er dieses überdurchschnittliche Verhalten auch nachweisen. Andernfalls ist der Arbeitgeber nicht zur Änderung verpflichtet.

Näheres zum Arbeitszeugnis finden Sie bei dir-info.de, im Bewerber-Blog und bei Gratisrecht.