Der Gesetzgeber hat ein neues Meldeverfahren für die gesetzliche Unfallversicherung eingeführt. Seit dem 1. Januar 2017 gilt nun der digitale Lohnnachweis, allerdings vorerst noch parallel zum bisherigen Verfahren. Erst nach dem Ende der zweijährigen Übergangsfrist, ab dem Jahr 2019 wird ausschließlich das elektronische Verfahren genutzt.

1. Schritt: Stammdatenabgleich

Bereits seit dem 1. Dezember 2016 können die betroffenen Unternehmen den notwendigen Stammdatenabgleich durchführen. Dieser wird automatisiert mithilfe des eingesetzten Entgeltabrechnungsprogramm abgewickelt. Hierzu werden die Mitgliedsnummer und die veranlagten Gefahrtarifstellen an die Unfallversicherung übermittelt, um diese abgleichen zu können. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass für den digitalen Lohnnachweis ausschließlich korrekte Daten verwendet werden sollen.

Hinweis: Falls Sie den Stammdatenabgleich noch nicht durchgeführt haben, sollten Sie dies noch kurzfristig erledigen, um den digitalen Lohnnachweis pünktlich abliefern zu können. Sie haben hierfür von Ihrer Unfallversicherung normalerweise ein Pin bekommen, die Sie für den Abgleich benötigen.

2. Schritt: Digitalen Lohnnachweis einreichten (Stichtag: 16. Februar 2017!)

In Hinblick auf den Lohnnachweis befinden Sie sich terminlich gesehen bereits auf der Zielgeraden – spätestens bis zum 16. Februar 2017 müssen die Meldungen für das Beitragsjahr 2016 bei der Unfallversicherung eingegangen sein. Hierbei ist zu beachten:

  • Nach dem Stammdatenabgleich ist der digitale Lohnnachweis einzureichen. Er enthält die Betriebs- und Mitgliedsnummer sowie die Gefahrtarifstellen, jeweils bezogen auf die Arbeitnehmerzahl, die geleisteten Stunden und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt.
  • Wird im Unternehmen keine Entgeltabrechnungssoftware eingesetzt, kann alternativ eine Ausfüllhilfe wie sv-net verwendet werden.
  • Zusätzlich zum digitalen Lohnnachweis ist der bisherige Entgeltnachweis abzugeben (Parallelverfahren). Hierfür stehen Ihnen wie gehabt die Wege Brief, Online oder Fax zur Verfügung.

Hinweis: Bis zum Ende der Übergangsfrist werden weiterhin die bisherigen Entgeltnachweise herangezogen, um die Beiträge zu berechnen. So soll sichergestellt werden, dass ab 2019 korrekte Meldungen abgegeben werden.

3. Schritt: Nur noch digitaler Lohnnachweis

Die nächste Stufe der Verfahrensumstellung erreichen Unternehmer 2019. Für das Beitragsjahr 2018 sind die Beiträge dann spätestens zum 16. Februar 2019 nur noch per digitalem Lohnnachweis einzureichen. Das bisherige Verfahren entfällt dann.