Über eine nachträgliche Befristung aufgrund saisonalen Arbeitsanfalls hatte das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden.

Unbefristeter Vertrag kann nachträglich befristet werden

Im vorliegenden Fall ging es um eine Reinigungskraft, die unbefristet eingestellt wurde. Da der Betrieb jedoch nur in der Zeit von März bis September geöffnet war, es sich also um ein rein saisonales Geschäft handelte, fiel auch nur während dieser Zeit Arbeit an. Der Arbeitgeber setzte entsprechend ein Schreiben auf, das besagte, dass die Reinigungskraft nur während dieser Monate angestellt sei, was sie auch unterzeichnete. Später wollte sie jedoch ihren Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durchsetzen.

Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers

Das LAG Hessen entschied mit Urteil vom 08.02.2010 (Aktenzeichen: 16 SA 1032/09), dass eine nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages möglich sei. Es berief sich dabei auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz, nach dem ein sachlicher Grund für eine Befristung vorliegen muss. Dies sei hier gegeben, weshalb die Befristung möglich wäre. Unabhängig sei diese Entscheidung von der Möglichkeit, ein ruhendes Arbeitsverhältnis während der Wintermonate bestehen zu lassen.

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