Nicht immer können Arbeitsverhältnisse harmonisch enden. Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung, die er für nicht gerechtfertigt hält, kann er sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Damit diese von Erfolg gekrönt sein kann, ist es erforderlich, dass er den genauen Ablauf des Kündigungsschutzprozesses kennt.

1. Schritt: Kündigungsschutzklage einreichen

Hat der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten und es besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz, so spricht ihm das Arbeitsrecht die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage zu. Er muss nun binnen drei Wochen ab dem Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist.

Tipp: Beim Arbeitsgericht gibt es keinen Anwaltszwang. Dementsprechend darf sich der Arbeitnehmer selbst vertreten. Dies ist allerdings nicht empfehlenswert. Schon weit vor dem eigentlichen Kammertermin spielen die richtige Argumentation und Strategie eine große Rolle für den Ausgang des Verfahrens. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ist daher stets sinnvoll.

2. Schritt: Gütetermin

Das Gericht wird im Regelfall kurzfristig ein Datum für den Gütetermin festsetzen. Er sollte gemäß § 61a Abs. 2 ArbGG binnen zwei Wochen ab Erhebung der Kündigungsschutzklage durchgeführt werden. In der Praxis sind jedoch auch Zeiträume von vier bis sechs Wochen üblich.

Im Gütetermin treffen der vorsitzende Richter, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aufeinander. Ziel ist es, die Sachlage zu erörtern und eine gütliche Einigung zu erreichen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass Streitigkeiten beigelegt, das Arbeitsverhältnis beendet oder eine Abfindung gezahlt wird. Auch ein gutes Zeugnis ist häufig Gegenstand der Verhandlungen.

Wird ein Vergleich geschlossen, haben die Parteien noch wenige Tage Zeit, der Vereinbarung zu widersprechen. Ergreifen sie diese Gelegenheit nicht, wird der Vergleich mit den entsprechenden Folgen wirksam. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Kammertermin notwendig.

3. Schritt: Kammertermin

Im Vorfeld der Verhandlung bringen die Parteien ihre Sicht der Dinge vor. Sie haben mehrmals die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen einzureichen und Beweise für ihren Standpunkt vorzulegen. Durch diese Informationen kann sich die Kammer ein Bild von der Situation machen.

Einige Monate nach dem Gütetermin findet schließlich die mündliche Verhandlung vor der gesamten Kammer statt. Diese setzt sich aus dem vorsitzenden Richter sowie je einem ehrenamtlichen Richter von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zusammen. Auch in diesem Schritt des Verfahrens können sich die streitenden Parteien noch immer gütlich einigen. Wird dieses Ziel nicht erreicht, so spricht die Kammer ihr verbindliches Urteil. Damit ist der Prozess zunächst abgeschlossen.

4. Schritt: Rechtsmittel einlegen

Ist eine der Parteien mit dem Ausgang der Kündigungsschutzklage nicht einverstanden, so kann sie binnen einem Monat ab dem Zugang des Urteils Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Ab dieser Instanz besteht Anwaltszwang. Grundsätzlich ist als letztes Rechtsmittel auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht möglich. Allerdings werden nur sehr wenige Verfahren hierfür zugelassen.