Das Bundesarbeitsgericht hatte sich kürzlich mit der Frage nach einer Nebentätigkeit bei der Konkurrenz zu befassen.

Briefe sortieren und Zeitungen zustellen

Im besagten Fall ging es um eine Frau, die seit Jahren Briefe sortierte. Die Wochenarbeitszeit betrug 15 Stunden. Sie teilte ihrem Arbeitgeber eines Tages mit, dass sie bei einem anderen Unternehmen eine Nebentätigkeit mit sechs Wochenstunden aufgenommen habe, bei der sie Zeitungen zustellte. Da dieses andere Unternehmen ebenfalls Briefe zustellte, verbot der Arbeitgeber die Nebentätigkeit. Die Mitarbeiterin ging vor Gericht.

Untergeordnete Unterstützung sieht kein Verbot vor

Das BAG entschied nun am 24.03.2010 (Aktenzeichen 10 AZR 66/09), dass die Tätigkeit für die Konkurrenz nur untergeordnet sei. Die Frau sei auf das zweite Einkommen angewiesen, beide Tätigkeiten überschnitten sich nicht, da die Mitarbeiterin lediglich Zeitungen, aber keine Briefe zustellte. Demzufolge könne ihr diese Nebentätigkeit nicht verboten werden.

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