Das LSG Rheinland-Pfalz hatte in einem Fall der Eigenkündigung zu entscheiden, die die Vorverlegung der Arbeitslosigkeit um einen Tag erreichen wollte.

Eigenkündigung zur Besserstellung

Nachdem 2003 das Gesetz verabschiedet wurde, nachdem grundsätzlich nur noch Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld bestand, was auch für ältere Arbeitnehmer galt, reagierte ein Arbeitnehmer. Das Gesetz sah eine Übergangsregelung vor: Bei eintretender Arbeitslosigkeit bis 31.01.2006 wurden weiterhin 26 Monate Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer gezahlt. Der 53-jährige Arbeitnehmer erhielt seine Kündigung zu eben diesem Stichtag, kündigte selbst aber zum 30.01.2006. Dadurch wollte er die Übergangsregelung noch in Anspruch nehmen. Die Bundesagentur verhängte eine Sperrzeit von drei Wochen für die Selbstaufgabe der Arbeit.

Gericht entschied entgegen der Bundesagentur

Das LSG entschied, im Gegensatz zum Sozialgericht, mit Urteil vom 07.12.2009 (Aktenzeichen L 1 AL 50/08), dass die Sperrzeit nicht gerechtfertigt sei. Das Interesse des Arbeitnehmers die Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen, wiege höher, als die Interessen der Versichertengemeinschaft.

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