Vor wenigen Tagen hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ zugestimmt. Dieses soll das bisherige Mutterschutzgesetz reformieren und um weitere Schutzmechanismen erweitern. Während der Großteil der Neuregelungen erst ab 1. Januar 2018 gültig wird, treten vereinzelte Regelungen sofort nach der Veröffentlichung in Kraft.

Sofort gültig: Verlängerte Schutzfristen und Kündigungsschutz nach Fehlgeburt

Das neue Gesetz führt eine verlängerte Schutzfrist für Mütter ein, die ein behindertes Kind zur Welt gebracht haben. Statt der üblichen acht Wochen nach der Entbindung dürfen sie zukünftig zwölf Wochen zuhause bleiben, um sich um den Nachwuchs zu kümmern, und währenddessen Mutterschaftsgeld beziehen.

Des Weiteren wird es zukünftig einen Kündigungsschutz für werdende Mütter geben, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Bisher erlosch das in der Schwangerschaft geltende Kündigungsverbot mit dem Tag des Abgangs. Zukünftig wird nach der Fehlgeburt ein Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach diesem Tag gelten. Erst danach kann der Arbeitgeber wieder ordentlich kündigen.

Beide Regelungen sind per sofort gültig, sobald das neue Gesetz veröffentlicht wurde.

Ausweitung des vom Gesetz erfassten Personenkreises

Der Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes wird zukünftig deutlich erweitert. Bisher betraf er nur Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis standen oder in Heimarbeit beschäftigt waren. Zukünftig erweitert sich der Personenkreis auf folgende Zielgruppen:

  • weibliche Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • Frauen, die an einer betrieblichen Berufsbildung oder an einem Praktikum nach § 26 BBiG teilnehmen
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • Frauen mit einer Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten
  • Entwicklungshelferinnen
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
  • Schülerinnen und Studentinnen (wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind)
  • Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft oder Diakonissen, während sie für diese tätig werden oder dort außerschulisch ausgebildet werden

Höhere Anforderungen an Beschäftigungsverbot

Bisher war es bei vielen Arbeitgebern an der Tagesordnung, im Fall einer Schwangerschaft direkt ein Beschäftigungsverbot aus betrieblichen Gründen auszusprechen. Dies erschien einfacher als die Voraussetzungen für eine gefährdungsfreie Arbeitsumgebung zu schaffen. Dies ging teilweise sogar soweit, dass Beschäftigungsverbote gegen den Willen der Schwangeren durchgesetzt wurden. Dies soll durch die Neuregelung des Mutterschutzgesetzes nun so nicht mehr ohne weiteres möglich sein.

Der Arbeitgeber muss zukünftig zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen, um der Schwangeren einen gefährdungsfreien Arbeitsplatz zu bieten. Hierzu ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Liegen unverantwortbare Gefährdungen vor, muss der Arbeitsplatz durch Schutzmaßnahmen umgestaltet werden. Ist dies nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand realisierbar, so kann die werdende Mutter alternativ auch an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz versetzt werden. Erst wenn all diese Maßnahmen nicht das gewünschte Ziel erreichen, die Gesundheit und das Leben der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes zu schützen, kommt die Verhängung eines betrieblichen Beschäftigungsverbots in Frage.

Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit auch für Schwangere

Bisher galt für werdende und stillende Mütter ein Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Ebenfalls nicht erlaubt war Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr. Sonn- und Feiertagsarbeit kann zukünftig zulässig sein, wenn die Schwangere dieser ausdrücklich zustimmt. Für die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr kann der Arbeitgeber zukünftig über ein behördliches Genehmigungsverfahren erreichen, dass die (werdende) Mutter arbeiten darf. Das Nachtarbeitsverbot bleibt aber für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr bestehen.

Experten sehen diese Neuregelung allerdings als zweischneidiges Schwert. Einerseits ist damit den Zielgruppen geholfen, die in der Vergangenheit unter „Zwangsbeschäftigungsverboten“ zu leiden hatten (z. B. Ärztinnen). Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit auch groß, dass Schwangere zukünftig in Angst um ihren Arbeitsplatz der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zustimmen, obwohl sie sich dazu eigentlich nicht in der Lage sehen.

Abrechnung unverändert

An der Entgeltabrechnung für Schwangere ändert sich nichts zur bisherigen Regelung. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen wird ebenso wie bisher berechnet. Auch die Entgeltfortzahlungspflicht während eines Beschäftigungsverbots gilt unverändert weiter. Weiterhin können beide Leistungen im Rahmen der AAG-Umlage erstattet werden.