Eine Rechtsreferendarin mit muslimischem Glaubenshintergrund scheiterte mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sie wegen des Kopftuchverbots für Referendarinnen in Hessen eingebracht hatte. Laut BVerfG komme dem Neutralitätsgebot in der Justiz ein größeres Gewicht zu als der Religions- und Berufsfreiheit der Juristin (Beschluss des BVerfG vom 27. Juni 2017, 2 BvR 1333/17). Somit bleibt das Kopftuchverbot zumindest bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufrecht.

Der Fall: Beschwerde gegen Kopftuchverbot wegen Verletzung der Berufs- und Glaubensfreiheit

In Hessen ist es Referendarinnen verboten, zu bestimmten Ausbildungstätigkeiten wie der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen auf der Richterbank, der Sitzungsleitung, der Beweisaufnahme und der Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft, mit einem Kopftuch zu erscheinen. Eine muslimische Referendarin, die aus religiöser Überzeugung ein Kopftuch trägt, reichte beim Landesgerichtspräsidenten eine Beschwerde gegen dieses Kopftuchverbot ein.

Das VGH Hessen bestätigte im Gegensatz zum VG Frankfurt die ablehnende Haltung des Landesgerichts. Daraufhin brachte die Referendarin eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des VGH Hessen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein, wobei sie sich auf ihre Berufs- und Glaubensfreiheit berief.

Die Entscheidung: Neutralitätsgebot hat ein größeres Gewicht als Glaubensfreiheit

Das BVerfG nahm eine Folgenabwägung vor und entschied sich gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es liege lediglich ein zeitlich und örtlich begrenzter Eingriff in die Grundrechte der Referendarin vor, zumal der Hauptanteil der Referendartätigkeit vom Kopftuchverbot unberührt bleibe. Der Staat müsse die Vielfalt der religiösen Überzeugungen fördern und gerichtliche Verfahren vor einem unabhängigen Richter sicherstellen, der objektiv agiert.

Dieses Neutralitätsgebot gelte auch für Referendare, die in ihrer Ausbildung als Repräsentanten des Staates auftreten. Mit dem Tragen eines islamischen Kopftuches identifizieren sich Referendare offenkundig mit einem bestimmten Glauben und können somit die geforderte Neutralität in Frage stellen. Auf diese Weise demonstrieren sie ihre religiöse Anschauung offenkundig und schränken dabei die Verfahrensbeteiligten in ihrer negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ein. Dieses Grundrecht räumt den Menschen die Freiheit ein, kultische Aktivitäten zu meiden, deren Glaubensauffassung sie nicht vertreten.