So mancher Arbeitsvertrag enthält gesetzeswidrige Klauseln, die vom Arbeitgeber einseitig festgelegt werden. Grundsätzlich ist in solchen Fällen der gesamte Vertragspassus unwirksam. Das LAG Rheinland-Pfalz hat jedoch eine Vertragsklausel mit einer gesetzeswidrigen Kündigungsfrist, die in einem befristeten Arbeitsvertrag festgelegt wurde, als ordentliche Kündigungsmöglichkeit interpretiert und damit das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion eingeschränkt (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14. März 2017, 8 Sa 289/16).

Der Fall: Befristeter Arbeitsvertrag mit gesetzeswidriger Kündigungsfrist

Die Klägerin und die Beklagte haben ein befristetes Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 abgeschlossen. Gemäß § 2 Absatz 3 dieses Arbeitsvertrages können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen entweder zur Monatsmitte oder zum Monatsende kündigen. Dieser Vertragspassus widerspricht den gesetzlichen Kündigungsvorschriften, die eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Fünfzehnten oder zum Monatsende vorschreiben (§ 622 Absatz 1 BGB).

Der beklagte Einzelhändler kündigte der Klägerin mit einem Kündigungsschreiben vom 28. September 2015 zum Termin 31. Oktober 2015. Die Klägerin berief sich in ihrer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern auf die Unzulässigkeit der ordentlichen Kündigung. Sie verwies darauf, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist dem Gesetz widerspreche und der Vertragspassus unwirksam sei (§ 134 BGB).

Das Urteil: Vertragsklausel nur teilweise unwirksam, ordentliche Kündigung zulässig

Sowohl das Arbeitsgericht Kaiserslautern (Urteil vom 31. Mai 2016, Az. 8 Ca 1265/15) als auch das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14. März 2017, Az. 8 Sa 289/16) wiesen das Klagebegehren ab. Laut Rechtsansicht des LAG Rheinland-Pfalz sei die vereinbarte zweiwöchige Kündigungsfrist gesetzeswidrig und damit als unwirksame Regelung aus dem Vertrag zu streichen. Allerdings bleibe der übrige Teil dieser Vertragsklausel aufrecht, sodass eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit zulässig sei.

Demnach hat das LAG Rheinland-Pfalz den streitgegenständlichen Vertragspassus zur Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses in einen unwirksamen und einen wirksamen Teil aufgespaltet. Diese Rechtsansicht begrenzt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, das bei unzulässigen Vertragsklauseln in Formulararbeitsverträgen einen Wegfall der gesamten Regelung vorsieht.