Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es um das private Surfen im Web während der Arbeitszeit ging.

Verpflichtung war unterzeichnet worden

Im besagten Fall hatten Arbeitgeber und -nehmer vereinbart, dass die Nutzung von Internet und E-Mail nur zu dienstlichen Zwecken erfolgen dürfe. Das Surfen im Web zu privaten Zwecken, insbesondere das Aufrufen pornografischer, krimineller oder rechts- und linksradikaler Webseiten, führe automatisch zu arbeitsrechtlichen Sanktionsmaßnahmen. Ein Arbeitnehmer hatte aber trotz des Verbots zu privaten Zwecken im Internet gesurft, woraufhin der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte.

Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers

Das LAG Rheinland-Pfalz entschied am 26.02.2010 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 682/09 allerdings anders. Der Arbeitgeber könne die Verweildauer im Web zu privaten Zwecken nicht nachweisen. Beim kurzen Surfen im Web und beim Aufruf harmloser Seiten, wie dem Online-Banking sei nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Arbeitsleistung gegeben, die keine außerordentliche Kündigung zuließe.

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