Wer seinen Arbeitsweg verlässt, um seine Katze zu suchen, und sich dabei verletzt, kann keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Laut Ansicht des SG Landshut entfällt in diesem Fall der Versicherungsschutz für den Wegeunfall, weil der Arbeitnehmer aus einem privaten Anlass einen Umweg genommen hat (Urteil des SG Landshut vom 31. Juli 2017, Az. S 13 U 243/16).

Der Fall: Arbeitnehmer verletzt sich bei Katzensuche auf dem Arbeitsweg

Ein Arbeitnehmer schlug seinen üblichen Weg von der Arbeit nach Hause ein und betrat den gepflasterten Pfad, der zu seiner Haustür führt. Da er seine Katze suchen wollte, stieg er vom Gehweg aus auf die danebenliegende Rasenfläche. Dabei kam er auf dem nassen Rasen zu Sturz und erlitt eine Verletzung an der Schulter. Der Arbeitnehmer brachte eine Klage vor dem Sozialgericht Landshut ein, um seine Verletzung als Wegeunfall auszuweisen und hierfür Leistungen aus der Unfallversicherung geltend zu machen.

Das Urteil: Privat veranlasste Umwege schließen Unfallversicherungsschutz aus

Das SG Landshut wies die Klage des Arbeitnehmers mit der Begründung ab, dass kein Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Nach Ansicht der Richter könne jede Tätigkeit, die aus privaten Gründen erfolge und eine kleine Abweichung vom eigentlichen Arbeitsweg nach sich ziehe, den gesetzlichen Versicherungsschutz für Wegeunfälle ausschließen. Der Arbeitnehmer sei schon beim Betreten des Rasens, das dem Suchen der Katze gegolten habe, nicht mehr versichert gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass er seinen üblichen Arbeitsweg verlassen habe.

Privat veranlasse Umwege können zum Problem werden

Der Unfallversicherungsschutz für Wegeunfälle erlischt, sobald der Arbeitnehmer seinen gewohnten Arbeitsweg unterbricht, um private Dinge zu erledigen. Anders ist die Rechtslage, wenn er unmittelbar auf dem Weg Erledigungen vornimmt, ohne denselben zu verlassen. In diesem Fall bleibt der gesetzliche Versicherungsschutz aufrecht, weil der Arbeitnehmer den Arbeitsweg nicht unterbricht.

Trotz diese vermeintlich eindeutigen Regelungen gibt es in der Praxis erstaunlich oft Auslegungsschwierigkeiten in diesem Bereich. Wie sieht es mit einem Unfall auf dem Weg in die Arbeitspause aus? Ist das Kaffeeholen im Café auf dem Arbeitsweg versichert? Wie sieht es mit Fahrgemeinschaften aus? Kommt es im Ernstfall zu Streitigkeiten mit dem Unfallversicherungsträger, bleibt manchmal nur noch der Weg vor die Gerichte. Es lohnt sich dann, auf einen Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin-Reinickendorf zurückzugreifen, der mit der bestehenden Rechtsprechung vertraut ist und vor Gericht punkten kann.