Eine Kassiererin fiel einem Betrug mittels Spoofing zum Opfer und verursachte einen Schaden von über 3.700 Euro. Das LAG Düsseldorf lehnte eine Arbeitnehmerhaftung ab, da die Tankstellenmitarbeiterin nicht grob fahrlässig gehandelt hatte (Urteil des LAG Düsseldorf vom 29. August 2017, Az. 14 Sa 334/17).

Der Fall: Kassiererin gab einem betrügerischen Telefonanrufer Prepaid-Karten-Codes bekannt

Die Beklagte, eine Teilzeit-Kassiererin einer Tankstelle, wurde angewiesen, keine Telefonkartencodes am Telefon bekanntzugeben. In einem Telefonat vom 29. September 2015 kündigte ein vermeintlicher Mitarbeiter einer Telefongesellschaft den Anruf einer Firma an, die eine Umstellung des Betriebssystems vornehmen würde. Wenige Minuten später ging dieser angekündigte Anruf bei der Beklagten ein. Der Anrufer wies die Kassiererin an, ihm die Codes für die 30-Euro-Prepaid-Karten bekanntzugeben, zumal dieselben durch neue Karten ausgetauscht werden müssten. Die Kassiererin folgte dieser Anweisung, die jedoch Teil eines Betrugsfalls war. Es lag ein sogenanntes Spoofing vor, da der Anruf unter einer vorgetäuschten Telefonnummer erfolgte. Dabei entstand ein Schaden von 3.720 Euro, den die Versicherung ersetzte. Die Versicherung verklagte die Kassiererin beim Arbeitsgericht Essen auf Schadenersatz.

Das Urteil: Kassiererin hat nicht grob fahrlässig gehandelt

Dieses Klagebegehren blieb vor dem ArbG Essen und vor dem als Berufungsgericht angerufenen LAG Düsseldorf erfolglos. Da die Versicherung die arbeitsvertraglich festlegte Ausschlussfrist bei der Geltendmachung der Ansprüche nicht eingehalten hat, haftet die Arbeitnehmerin allenfalls nur für ein grob fahrlässiges Verhalten. Das LAG Düsseldorf kam jedoch zu dem Schluss, dass die Tankstellenkassiererin die geforderte Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Ausmaß verletzt hat.

Ebenso wenig habe die Beklagte offensichtliche Tatsachen verkannt, die jedem Betrachter sofort hätten auffallen müssen. Die aufeinanderfolgenden Anrufe zweier unterschiedlicher Gesprächspartner zeigen, dass der Betrug in professioneller Weise geplant wurde. Ein weiterer Grund, warum die Kassiererin die Telefonanrufe als echt einschätzen durfte, sei darin zu sehen: Als die Tankstellenangestellte die Prepaid-Karten in das Betriebssystem eingescannt hat, hat dieses Systems, nicht wie sonst üblich, danach gefragt, ob eine telefonische Anfrage vorliegt. Die Kassiererin durfte daher annehmen, dass die Anruferanweisungen ihre Richtigkeit haben, obwohl sie der Betriebsanweisung widersprochen haben. Das LAG Düsseldorf verneint somit die Arbeitnehmerhaftung.