Wer sich für den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen bewirbt, darf nicht aufgrund einer großen Tätowierung am linken Unterarm vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (Beschluss des VG Düsseldorf vom 24. August 2017, Az. 2 L 3279/17).

Der Fall: Polizeibewerber wegen Tattoo vom Auswahlverfahren in NRW ausgeschlossen

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Antragsteller als Einstellungswerber für den Polizeidienst abgelehnt, weil er ein großes Tattoo auf seinem linken Unterarm trägt. Es handelt sich um eine 20 x 14 cm große Löwenkopf-Tätowierung. Die Argumentation: Die Ablehnung sei nicht auf das Löwenkopf-Motiv als solches zurückzuführen. Vielmehr seien große Tätowierungen an sichtbaren Körperflächen laut Erlass des Innenministeriums ein absoluter Eignungsmangel für Polizeibewerber. Zum sichtbaren Körperbereich gehören beispielsweise die Unterarme, zumal man sie bei Polizisten, die Sommeruniformen tragen, sehen könne. Tätowierungen, die größer als ein Handteller ausfallen, seien ein Eignungsmangel, egal um welche Motive es sich handelt. Dieser Erlass solle ausschließen, dass Tätowierungen die Polizistenautorität beeinträchtigen. Es sei keine Veränderung feststellbar, wonach die Gesellschaft bei Polizisten solche Tattoos akzeptieren würde. Der Polizeiwerber wehrte sich gegen die Ablehnung und brachte beim VG Düsseldorf einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein.

Die Entscheidung: Große Tätowierungen sind kein Eignungsmangel für Polizeibewerber

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf widersprach der Auswahlpraxis des Landes Nordrhein-Westfalen und gab dem Antragsteller Recht. Die Tatsache, dass einige Bevölkerungsmitglieder große Tätowierungen als unpassend empfinden, rechtfertigt es nicht, solche Tattoos als generellen Eignungsmangel einzustufen. Es gebe keine gesicherten Erkenntnisse, wonach die Gesellschaft jenen Polizisten, die großflächige Tätowierungen haben, nicht vertrauen würde. Das VG Düsseldorf ortet vielmehr einen gesellschaftlichen Wandel, zumal die Anzahl der Tattoos, insbesondere an den Armen, zugenommen hat. Diesen offensichtlichen Umstand müsse das Land NRW bei der Auswahl junger Polizeiwerber berücksichtigen. Allerdings sei es gestattet, Polizeibewerber wegen gewaltverherrlichender Tattoos abzulehnen.